· Fachbeitrag · NäPA
Neue Abrechnungspositionen für Besuche durch nichtärztliche Praxisassistenten zum 1. Juli 2016
| Der Bewertungsausschuss hat am 22. Juni 2016 neue Abrechnungspositionen für Besuche durch nichtärztliche Praxisassistenten (NäPA) in einem neuen EBM-Kapitel 38 beschlossen. Zum einen wurden die bisher für Besuche durch Praxisassistenten im EBM enthaltenen Nrn. 40240 und 40260 neu bewertet und in das Kapitel 38 überführt. Zum anderen erhalten künftig auch Kinder- und Jugendärzte sowie Fachärzte eine zusätzliche Vergütung für Besuche durch besonders qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten. Die neuen EBM-Positionen gelten bereits seit 1. Juli 2016. |
Hintergrund
Bereits zum 1. Januar 2015 wurden die Nrn. 03060, 03062 und 03063 für die Tätigkeiten und Besuche von qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten in Hausarztpraxen in den EBM aufgenommen. Durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) wurde der Bewertungsausschuss aufgefordert, den EBM dahingehend zu überprüfen, in welchem Umfang delegationsfähige Leistungen qualifiziert erbracht und angemessen vergütet werden können und auf dieser Grundlage eine Anpassung des EBM beschließen. Dies ist mit dem Beschluss vom 22. Juni 2016 geschehen.
Die neuen Abrechnungspositionen
Das neue Kapitel 38 enthält vier Abrechnungspositionen:
- Nr. 38100 für Besuche durch NäPa (bisher Nr. 40240),
- Nr. 38105 für Besuche weiterer Patienten derselben sozialen Gemeinschaft durch NäPa (bisher Nr. 40260),
- Nr. 38200 als Zuschlag zur Nr. 38100 für Besuche durch besonders qualifizierte NäPa (neu),
- Nr. 38205 als Zuschlag zur Nr. 38105 für Mitbesuche durch besonders qualifizierte NäPa (neu).
Die Nrn. 38100 und 38105
Die Nrn. 38100 und 38105 ersetzen die bisher für Besuche durch Praxisassistenten abzurechnenden Nrn. 40240 und 40260.
EBM-Nr. | Legende | Punkte | Euro |
38100 | Gebührenordnungsposition einschl. Wegekosten - entfernungsunabhängig - für das Aufsuchen eines Patienten durch einen vom behandelnden Arzt beauftragten angestellten Mitarbeiter der Arztpraxis zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen | 76 | 7,93 |
38105 | Gebührenordnungsposition einschl. Wegekosten - entfernungsunabhängig - für das Aufsuchen eines weiteren Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (auch z. B. Alten- oder Pflegeheim) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen eines Patienten nach der Gebührenordnungsposition 38100 | 39 | 4,07 |
Die Bewertung dieser neuen Abrechnungspositionen wurde im Vergleich zu den bisherigen Nrn. 40240 (5,10 Euro) und 40260 (2,60 Euro) deutlich angehoben. Wie bisher können diese Abrechnungspositionen von fast allen Fachgruppen abgerechnet werden, jedoch nicht neben den Nrn. 03062 und 03063 im hausärztlichen Bereich.
Die neuen Nrn. 38200 und 38205
Mit den neuen Nrn. 38200 und 38205 werden Zuschläge zu den Besuchen nach den Nrn. 38100 und 38105 vergütet, wenn diese Besuche durch besonders qualifizierte NäPa durchgeführt werden. Auch diese Abrechnungspositionen können von fast allen Fachgruppen abgerechnet werden, jedoch nicht neben den Nrn. 03062 und 03063 im hausärztlichen Bereich.
EBM-Nr. | Legende | Punkte | Euro |
38200 | Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 38100 für den Besuch und die Betreuung durch einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten | 90 | 9,39 |
38205 | Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 38105 für den Besuch und die Betreuung eines weiteren Patienten durch einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten | 83 | 8,66 |
Die Abrechnung der Nrn. 38200 und 38205 erfordert eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Voraussetzungen hierfür sind
- Anstellung eines/von NäPa mit mindestens 20 Wochenstunden,
- eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer Praxis eines Arztes
- Qualifikation gemäß Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) (entspricht der sogenannten NäPa-Qualifikation für die hausärztlichen Nrn. 03060, 03062 und 03063),
- Nachweis über die Begleitung von 20 ärztlichen Hausbesuchen zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen.
Die Vergütung für Besuche von qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten nach den Nrn. 38100, 38105, 38200 und 38205 entspricht damit der Vergütung für Besuche qualifizierter nichtärztlicher Praxisassistenten nach den Nrn. 03062 (17,32 Euro) bzw. 03063 (12,73 Euro). Von diesen neuen Abrechnungspositionen profitieren daher neben Kinder- und Jugendärzten und fast allen Ärzten des fachärztlichen Versorgungsbereichs auch kleinere Hausarztpraxen, die bislang aufgrund ihrer Fallzahl keine Genehmigung zur Abrechnung der Nrn. 03060, 03062 und 03063 erhalten können. Mehr zu diesen neuen Leistungen lesen Sie in der nächsten Ausgabe.