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  • · Fachbeitrag · Patientenrechtegesetz


    Bei Verstoß gegen die wirtschaftliche Informationspflicht drohen Honorarverluste!


    von RA, FA Medizinrecht Dr. Matthias Kronenberger, 
Dierks + Bohle Rechtsanwälte, www.db-law.de

    | Am 26. Februar 2013 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz ist der medizinische Behandlungsvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erstmals kodifiziert worden (§§ 630a bis 630h). § 630c Abs. 3 BGB definiert die wirtschaftliche Informationspflicht des Arztes. Verstößt er hiergegen, kann dies zur Folge haben, dass er seinen Honoraranspruch rechtlich nicht durchsetzen kann. AAA zeigt Ihnen, wie Sie der wirtschaftlichen Informations- bzw. Aufklärungspflicht rechtssicher nachkommen. |

    Die wirtschaftliche Informations- bzw. Aufklärungspflicht nach Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes


    Die Pflicht des Arztes zur wirtschaftlichen Information entsteht bereits, wenn aus objektiver Sicht hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kostenübernahme durch die gesetzliche oder private Krankenkasse nicht gesichert ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) konnte ein Patient auch bisher die Honorarzahlung verweigern, wenn er dem Arzt eine „schuldhafte Verletzung“ dieser wirtschaftlichen Aufklärungspflicht nachweisen konnte (BGH, Urteil vom 9.5.2000, Az. VI ZR 173/99). An diese Rechtsprechung knüpft die Gesetzesbegründung ausdrücklich an: Was bisher vor Gericht geklärt werden musste, ist dem Arzt nun per Gesetz auferlegt worden. Ab sofort besteht das Recht, die Honorarzahlung zu verweigern, auch bei einem „pflichtwidrigen Verstoß“ des Arztes gegen die wirtschaftliche Informationspflicht im Sinne des Patientenrechtegesetzes. Dies bedeutet faktisch, dass der Honoraranspruch vom Arzt nicht mehr rechtlich durchgesetzt werden kann, wenn der Patient einen Verstoß gegen die wirtschaftliche Informations- und Aufklärungspflicht nachweisen kann. 


    •  § 630c Abs. 3 BGB

    „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.“

    In welchen Fällen besteht die wirtschaftliche Informationspflicht?


    Nach dem Wortlaut von § 630c Abs. 3 BGB besteht die Informationspflicht zunächst dann, wenn die Behandlungsseite weiß, dass eine Kostenübernahme „nicht gesichert“ ist. Mit anderen Worten löst bereits ein entsprechendes „Wissen über die Ungewissheit“ die Informationspflicht aus. Für das „Wissen um die Ungewissheit" ist ausreichend, wenn sich für den Arzt aus objektiver Sicht hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Patient die durch die Behandlung entstehenden Kosten eventuell selbst zahlen muss. Für die Frage, wann hinreichende Anhaltspunkte in diesem Sinne vorliegen, ist die Regelungsintention des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Danach wird eine wirtschaftliche Informationspflicht für notwendig erachtet, damit der Patient die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung überschauen kann: 


    • Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gründet der Gesetzgeber die Informationspflicht auf das überlegene Wissen des Behandelnden im täglichen Umgang mit Abrechnungen und dem Leistungskatalog der GKV - auch wenn diese Annahme angesichts des sich stetig wandelnden Regelungsgefüges der GKV durchaus zweifelhaft ist.


    • Im Unterschied hierzu geht der Gesetzgeber für den Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV) davon aus, dass es grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Patienten liegt, Kenntnisse über Inhalt und Umfang des mit der Krankenversicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrags zu haben. Dies gilt nach der Gesetzesbegründung jedoch nicht, wenn der Arzt auch hier einen Informationsvorsprung hat. Dies kann etwa bei Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) der Fall sein, von denen der Arzt wissen sollte, dass die Kosten hierfür in der Regel nicht erstattet werden.


    Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form besteht die Informationspflicht?


    Besteht eine wirtschaftliche Informationspflicht, so ist der Patient vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform zu informieren:


    • Die Information kann auf Papier, Diskette, CD-ROM, E-Mail oder Computerfax erfolgen. Der Text muss jedoch zumindest gespeichert und ausgedruckt werden können. Der Empfänger muss zudem mit einer elektronischen Übermittlung einverstanden sein, das heißt: Er muss durch Mitteilung seiner E-Mail, Faxnummer oder in sonstiger Weise zu erkennen gegeben haben, dass er mit der elektronischen Übermittlung einverstanden ist.


    • Die Person des Erklärenden muss genannt werden. Eine mechanisch hergestellte Unterschrift, aber auch eine Angabe im Kopf oder Inhalt des Textes ist ausreichend. 


    • Der Text muss auch den Abschluss der Erklärung zu erkennen geben - etwa durch eine Unterschrift, eine Datierung oder eine Grußformel.


    PRAXISHINWEIS |  Nach der Gesetzesbegründung genügt die Einhaltung der bloßen Textform nicht, wenn der Patient ersichtlich nicht in der Lage ist, die Informationen in Textform wahrzunehmen - zum Beispiel aufgrund einer Leseschwäche oder mangelnder Deutschkenntnisse. In solchen Fällen ist die wirtschaftliche Informationspflicht zusätzlich mündlich oder in einer anderen für den Patienten geeigneten Weise zu erfüllen. Kosten für einen Dolmetscher muss der Patient tragen.

    • IGeL

    In § 630c Abs. 3 BGB heißt es, dass weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften unberührt bleiben. Hiermit sind § 18 Abs. 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. § 21 Abs. 8 Ersatzkassenvertrag-Ärzte gemeint, die unter anderem jeweils für IGeL die Einholung einer schriftlichen Zustimmung des gesetzlich versicherten Patienten - unter Hinweis auf die Pflicht zur Kostentragung - verlangt.

    Kann der Patient auf die Information verzichten?


    § 630c Abs. 4 BGB sieht vor, dass es einer Information des Patienten nicht bedarf, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat. 


    PRAXISHINWEIS |  Nach der Gesetzesbegründung muss der Verzicht „deutlich, klar und unmissverständlich“ erklärt werden. Aus Gründen der späteren Beweisbarkeit ist dem Arzt deshalb zu empfehlen, den entsprechenden Verzicht ausreichend deutlich zu dokumentieren, das heißt vom Patienten unterschreiben zu lassen.

    Unterschied zur Aufklärung über Behandlungsalternativen


    Die bisher dargestellte wirtschaftliche Informationspflicht ist von der Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen zu unterscheiden. Letztere ist zur sogenannten Eingriffs- und Risikoaufklärung (Selbstbestimmungsaufklärung) zu zählen. Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen wurden durch das Patientenrechtegesetz in § 630e BGB bestimmt. Hiernach ist der Patient auch dann über bestehende Alternativen zur beabsichtigten Maßnahme aufzuklären, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob ein Arzt den Patienten darüber aufklären muss, wenn insofern eine echte Behandlungsalternative zur Verfügung steht, die der Patient jedoch selbst bezahlen müsste. Der BGH hat diese Frage noch nicht entschieden. Es scheint indessen schwer begründbar, warum man das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ignorieren sollte, wenn Umstände vorliegen, bei denen regelmäßig eine Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen besteht. Hiervon ausgehend dürfte in diesem Fall auch die wirtschaftliche Informationspflicht zu beachten sein. 


    FAZIT |  Die Pflicht des Arztes zur wirtschaftlichen Information besteht bereits bei Anhaltspunkten dafür, dass GKV oder PKV die Kosten für die Behandlung nicht übernehmen. Solche Anhaltspunkte dürften vom Patienten schnell vorgetragen werden können. Damit wird die ärztliche Pflicht zur wirtschaftlichen Information des Patienten durch das Patientenrechtegesetz fragwürdig weit gefasst und ist mit einem zusätzlichen Organisations- bzw. Dokumentationsaufwand verbunden.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 19 | ID 38698650