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  • · Fachbeitrag · Praxisführung

    Überweisungen: Wie und an wen?

    | Seit Wegfall der Praxisgebühr zum 1. Quartal 2013 werden deutlich weniger Überweisungen ausgestellt. Patienten nehmen die verschiedenen Gebietsärzte zunehmend häufiger direkt in Anspruch. Abgeschafft sind Überweisungen bzw. ist die Verpflichtung zum Ausstellen von Überweisungen aber nicht. |

    An wen überweisen?

    Gemäß § 24 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ist in der Regel nur eine Überweisung an einen Arzt einer anderen Arztgruppe zulässig, egal ob als Überweisung zu einer Auftragsleistung, zur Konsiliaruntersuchung oder zur Mit-/Weiterbehandlung. Ausnahme: Es wird eine Untersuchung oder Behandlung erforderlich, die in der eigenen Praxis nicht erbracht werden kann, z. B. eine Überweisung an einen anderen Hausarzt zur Durchführung einer speziellen Ultraschalluntersuchung.

     

    Mit der Überweisung sind grundsätzlich die Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose und Befunde mitzuteilen. Ein bestimmter Arzt soll auf der Überweisung nicht angegeben werden, nur die Facharztbezeichnung, zu der überwiesen wird. Natürlich kann der überweisende Arzt dem Patienten einen bestimmten Arzt empfehlen, das Recht der Versicherten auf freie Arztwahl bleibt davon unberührt, die Versicherten können auch bei Überweisungen einen Arzt ihrer Wahl aufsuchen.