· Fachbeitrag · Praxisführung/Digitalisierung
Telemedizin 2025: Neue Anlage zum BMV‒Ärzte bringt neue Regeln für die Videosprechstunde
| KBV und Krankenkassen haben sich auf neue Regelungen bei der Durchführung von Videosprechstunden verständigt. In einer neuen Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag(BMV)‒Ärzte mit dem Titel „Vereinbarung über die Anforderungen für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen gemäß § 87 Abs. 2o SGB V“ (bei der KBV online unter iww.de/s12523 ) werden detaillierte Vorgaben zur Durchführung von Videosprechstunden und zur Durchführung von Telekonsilen festgelegt. Mit der Vereinbarung wird der Auftrag im „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens vom 22.03.2024 ‒ Digital-Gesetz“ umgesetzt, wonach Qualitätsvorgaben für die Videosprechstunde und die Anschlussversorgung festzulegen sind. Die neuen Regelungen gelten überwiegend bereits ab dem 01.03.2025. |
Die seit 01.03.2025 geltenden Vorgaben
Neben den Regelungen, die zum 01.03.2025 greifen, kommen zum 01.09.2025 noch neue Vorgaben für Angebote von Videosprechstunden über Terminvermittlungsportale hinzu. Zunächst werden die Regelungen skizziert, die ab März 2025 gelten.
Strukturierte Anschlussversorgung
Sofern im Rahmen der Videosprechstunde ein Versorgungsbedarf nicht gedeckt werden kann, muss der Vertragsarzt dem Patienten eine strukturierte Anschlussversorgung anbieten, beispielsweise
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