Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Praxisorganisation

    eGK: Ersatzverfahren klarer geregelt

    von Anke Thomas, Dipl.-Kauffrau, Wiesbaden

    | Immer wenn eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) beim ersten Arztbesuch im Quartal nicht eingelesen werden kann, kommt das Ersatzverfahren zum Zuge. Problematisch war das Ersatzverfahren bislang jedoch dann, wenn der Patient z. B. nur telefonisch kontaktiert wurde. Diese und weitere Konstellationen wurden jetzt im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BVM-Ä) klarer geregelt. |

     

    Regelungen gelten seit 1. Juli

    Die Industrie kommt nicht hinterher: Die Konnektoren, die zur geplanten Einführung der neuen Telematik-Infrastruktur für Praxen notwendig sind, sind noch nicht lieferbar. Deshalb müssen Ärzte sich auch nicht beeilen, um höhere Zuschüsse zu den Konnektoren zu ergattern (Details dazu in AAA 06/2017, Seite 4). Andererseits bescheren die bevorstehenden Neuerungen Praxen ein kleines Stückchen mehr Sicherheit. Denn die Regelungen zum Ersatzverfahren wurden im Zuge der bevorstehenden Telematik-Infrastruktur im BMV-Ä angepasst. Die Änderungen im BVM-Ä gelten bereits seit dem 01.07.2017.

     

    Das Ersatzverfahren steht Praxen immer dann zur Verfügung, wenn ein Patient seine eGK beim ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal nicht vorlegen kann, die Karte, Drucker oder Kartenterminal defekt sind oder auch, wenn bei einem Hausbesuch kein mobiles Gerät vorhanden ist. Das gilt auch weiterhin. Wegen der neuen Telematik-Infrastruktur mussten jedoch im BVM-Ä einige Anpassungen vorgenommen werden. Gleichzeitig wurde die Chance genutzt, um mit bislang unklaren Punkten aufzuräumen.

     

    Vereinfachung des Procederes

    Problematisch waren die Vorschriften zum Ersatzverfahren etwa bei Fällen, in denen kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt (z. B. bei Laborüberweisungen oder telefonischen Konsultationen). Jetzt heißt es im BMV-Ä dazu nun explizit: Die Versichertendaten dürfen aus dem Personalienfeld des Auftrags (z. B. Laborüberweisung) bzw. aus der Patientenkartei (z. B. telefonische oder telemedizinische Konsultation) übernommen werden.

     

    Außerdem wurde im BVM-Ä die Passage bei defekter Karte, defektem Drucker oder Kartenterminal angepasst. Hier steht nun: Das Ersatzverfahren kommt zur Anwendung, wenn „eine für das Einlesen der Karte erforderliche Komponente defekt ist“.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Einigung zur Kostenerstattung für die Praxis-Anbindung an die Telematikinfrastruktur getroffen (AAA 06/2017, Seite 4)
    Quelle: ID 44758586