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  • · Fachbeitrag · Psychotherapie

    Mehr Zeit für Ärzte bei der Behandlung von Menschen mit geistiger Behinderung

    | Für die psychotherapeutische Behandlung von Menschen mit geistiger Behinderung stehen seit dem 01.07.2019 höhere Stundenkontingente zur Verfügung. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Diagnose des Abschnitts „Intelligenzstörung“ (F70-F79) nach ICD-10. Die EBM-Nrn. 35150 (Probatorische Sitzung) und 35151 (Psychotherapeutische Sprechstunde) wurden entsprechend angepasst. |

     

    Parallel wurden bei der Plausibilitätsprüfung von Honorarabrechnungen aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts für bestimmte psychotherapeutische Leistungen geringere Zeiten angesetzt (Urteil vom 24.10.2018, Az. B 6 KA 43/17  R). Bei der Erstellung eines Tagesprofils wird bei den betroffenen Leistungen auf die Kalkulationszeit zurückgegriffen, sie beträgt z. B. bei der probatorischen Sitzung 60 statt bisher 70 Minuten. Für das Quartalsprofil gelten weiterhin die bisherigen Prüfzeiten, im vorliegenden Beispiel also 70 Minuten.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Informationen der KBV zu höheren Stundenkontingenten bei der Behandlung von Menschen mit geistiger Behinderung online unter www.iww.de/s2888
    • Informationen der KBV zu geringeren Tagesprofilzeiten bei bestimmten psychotherapeutischen Leistungen online unter www.iww.de/s2889
    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 2 | ID 46017747