· Fachbeitrag · Qualifikationsgebundene EBM-Leistungen
Abrechnung von EBM-Leistungen mit besonderer Qualifikation ‒ ein Überblick (Teil 1)
| Hausärztinnen und Hausärzte können die meisten EBM-Leistungen ohne weitere Qualifikationsnachweise abrechnen. Für einige Leistungen sind jedoch zusätzliche Nachweise erforderlich, so z. B. für die Sonografie des Abdomens und der Schilddrüse oder für psychotherapeutische Leistungen des EBM-Abschnitts 35.2. Daneben enthält der EBM allerdings eine Reihe weiterer Leistungen, die von Hausärzten nur mit entsprechender KV-Genehmigung abgerechnet werden können. Der Beitrag skizziert die Voraussetzungen und Leistungen beim Hautkrebsscreening, der Krebsvorsorge sowie Empfängnisregelung bei Frauen, HIV-PrEP, Substitution und dem diabetischen Fuß. |
Hautkrebsscreening
Die Qualifikation für das Hautkrebsscreening ist vergleichsweise einfach zu erlangen. Voraussetzung für eine Genehmigung durch die KV ist lediglich der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der KV zertifizierten achtstündigen Fortbildungsprogramm.
MERKE | Da die Auflichtmikroskopie/Dermatoskopie fakultativer Leistungsinhalt der EBM-Position zum Hautkrebsscreening ist, müssen Hausärzte, die diese Leistung abrechnen wollen, in der Arztpraxis auch über ein Auflichtmikroskop verfügen. |
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