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  • · Fachbeitrag · Refresher

    Einmal im Behandlungsfall, zweimal im Krankheitsfall

    von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen, www.vita-lco.de

    | Die Mengenbegrenzung im EBM „einmal im Behandlungsfall, zweimal im Krankheitsfall“ ist nicht einfach zu handhaben. Vor allem die Überprüfung im Sinne einer korrekten Abrechnung ist problematisch. Bis heute haben es die KVen immer noch nicht geschafft, das Problem zu erkennen bzw. korrekt zu berücksichtigen. |

    Die Regelungen zur Mengenbegrenzung

    Der EBM kennt verschiedene Regelungen zur Mengenbegrenzung. So können bestimmte Leistungen im Behandlungsfall nur einmal am Behandlungstag berechnet werden und andere Leistungen wiederum nur einmal im Behandlungsfall oder auch nur einmal im Krankheitsfall. Diese Mengenbegrenzungsmaßnahmen sind im Abrechnungsalltag ganz gut umzusetzen. Kompliziert und schwierig wird die Situation jedoch, wenn verschiedene Regelungen zur Mengenbegrenzung kombiniert werden. Das ist beispielsweise beim geriatrischen Basisassessment bzw. auch bei der zum 01.10.2016 eingeführten Kooperationsleistung nach EBM-Nr. 37100 der Fall.

    Das geriatrische Basisassessment nach Nr. 03360

    Am Beispiel des geriatrischen Basisassessments (EBM-Nr. 03360) soll das Problem dargestellt werden. Die Berechnungsfähigkeit der Nr. 03360 ist laut Leistungslegende auf „einmal im Behandlungsfall“ begrenzt. Eine weitere Mengenbegrenzung findet sich in der ersten Anmerkung zur 03360. Dort heißt es: „Die Gebührenordnungsposition 03360 ist im Krankheitsfall höchstens zweimal berechnungsfähig.“ Das bedeutet folgende Mengenbegrenzung: