· Fachbeitrag · Regelleistungsvolumen
Alt-Praxen dürfen ohne Durststrecke bis zum Fachgruppendurchschnitt wachsen
von RA Dr. Thomas Willaschek, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, www.db-law.de
| Weitet eine Praxis ihre Patientenzahlen aus, wirkt sich diese Anstrengung aufgrund der Regelleistungsvolumina (RLV) nicht schon im aktuellen Quartal, sondern erst ein Jahr später bei der Bildung der neuen RLV aus. Ausnahmen finden sich in den Honorarverteilungsregeln zumeist nur für neu niedergelassene Ärzte. Doch gerade für unterdurchschnittlich abrechnende Alt-Praxen ist das Jahr bis zur RLV-Erhöhung oft eine Durststrecke. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) verlangt in einer aktuellen Entscheidung Erleichterung für solche Alt-Praxen (Urteil vom 22.2.2012, Az: L 4 KA 6/11). |
Der Fall: Wachstum musste teuer erkauft werden
Die klagende radiologische Gemeinschaftspraxis war 2004 gegründet worden und bestand seit dem Quartal I/2008 in unveränderter personeller Zusammensetzung. Die Praxis wandte sich gegen die RLV-Zuweisung für das Quartal III/2009. Die KV Hessen hatte der Praxis auf Basis des Quartals III/2008 und der dort zur Abrechnung gebrachten knapp 100 Behandlungsfälle ein RLV von knapp 6.000 Euro zugewiesen. Die Praxis rechnete im Quartal III/2009 jedoch für 371 Behandlungsfälle ein Honorarvolumen von über 40.000 Euro ab - die Vergütung betrug dafür insgesamt nur gut 9.000 Euro.
Im Widerspruchsverfahren verwies die KV auf die Regelung im Honorarverteilungsvertrag (HVV), welche weitgehend wortgleich die Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses wiedergab: Das RLV einer Praxis ergab sich demzufolge aus der Multiplikation des zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen KV-bezogenen arztgruppenspezifischen Fallwertes und der Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal.
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