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  • · Fachbeitrag · Regelleistungsvolumen

    Zuschläge für Berufsausübungsgemeinschaften: Die neuen Regelungen am Beispiel von drei KVen

    | Die in den meisten KVen übergangsweise fortgeltenden Beschlüsse des Bewertungsausschusses sehen vor, das fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) an einem Standort einen RLV-Zuschlag von zehn Prozent erhalten, fachgleiche BAG an mehreren Standorten jedoch nur dann, wenn der Kooperationsgrad (Anteil gemeinsam behandelter Patienten) mindestens zehn Prozent beträgt. Für fachübergreifende BAG kann bei entsprechend hohem Kooperationsgrad sogar ein Zuschlag von bis zu 40 Prozent erreicht werden. |

     

    Hintergrund

    Das Versorgungsstrukturgesetz bestimmt in § 87b Abs. 2 SGB V, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) bei der Honorarverteilung die Besonderheiten der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen berücksichtigen müssen.

     

    Die KBV hat hierzu entsprechende Vorgaben zu machen. Diese sehen vor, dass eine KV zunächst zu prüfen hat, ob Tatbestände für eine angemessene Berücksichtigung der kooperativen Behandlung vorliegen. Wird dies bejaht, kann im regionalen Verteilungsmaßstab die bisherige Zuschlagsregelung aus dem Beschluss des Bewertungsausschusses in Gänze, in Teilen oder abgewandelt übernommen werden. Daneben ist es auch möglich, eine davon völlig abweichende Regelung zu treffen.