· Fachbeitrag · Sonderregelungen COVID-19
Corona-Pandemie: G-BA ermöglicht erneut telefonische Krankschreibung
Angesichts bundesweit wieder steigender COVID-19-Infektionszahlen kurz vor Beginn der Erkältungs- und Grippesaison hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erneut auf eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verständigt.
- Befristet vom 19. Oktober 2020 vorerst bis 31. Dezember 2020 können Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden.
Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen.
- Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
Der Beschluss zur bundesweiten Sonderregelung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 19. Oktober in Kraft.
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Anm. d. Red.: Es ist davon auszugehen, dass für die Abrechnung dieselben Regeln gelten, wie im ersten Halbjahr 2020. Vertragsärzte setzen demnach für die Telefon-AU bei Patienten, die im laufenden Quartal noch keinen Arztkontakt in der Praxis oder per Videosprechstunde hatten, die EBM-Nr. 01435 (88 Punkte; 9,67 Euro) an. Für das Porto zur Übersendung der AU-Bescheinigung und ggf. der Überweisung an den Versicherten ist die Nr. 40122 (0,90 Euro) berechnungsfähig. Die KBV weist darauf hin, dass das Praxispersonal bei unbekannten Patienten am Telefon die Versichertendaten (Name, Wohnort, Geburtsdatum, Krankenkasse und Versichertenart) abfragt und händisch in das System einpflegt. |
Weiterführender Hinweis
- Sämtliche vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind auf der Website des G-BA unter folgendem Link zu finden: g-ba.de/sonderregelungen-corona