· Fachbeitrag · Sonderregelungen COVID-19
„Corona-Update“ zu telefonischer AU, Labortests, Codierung und Verordnungen
| Die Sonderregelungen für Vertragsärzte aufgrund der COVID-19-Pandemie haben wir laufend für Sie im Blick. Dieses Update enthält Informationen zum Ende der „Telefon-AU“, den neuen Kriterien zur Coronavirus-Testung, einem neuen Code sowie der Verlängerung bzw. dem Auslaufen der Verordnungs-Erleichterungen für Ärzte. |
Telefonische oder videotelefonische AU nicht mehr möglich
Die bis zum 31.05.2020 befristete Ausnahmeregelung, wonach für Versicherte mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, allein aufgrund eines telefonischen Arzt-Patienten-Kontakts eine Arbeitsunfähigkeits(AU)-Bescheinigung ausgestellt werden kann, wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nicht verlängert. Seit dem 01.06.2020 ist dazu wieder eine körperliche Untersuchung notwendig!
Neue Indikationskriterien für Labortests und Codierung
Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat die Indikationskriterien zur Testung auf eine SARS-CoV-2-Infektion erweitert (Kriterien beim RKI online unter iww.de/s3714). Zudem können in bestimmten Fällen Antikörpertests bei COVID-19-typischer Symptomatik veranlasst werden. Der veranlassende Arzt sollte dies in der Abrechnung am Behandlungstag mit der Ziffer 88240 kennzeichnen.
Die Codierung bei SARS-CoV-2 wurde um den neuen Code U99.0! (Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2) ergänzt. Dieser Code ist anzugeben, wenn ein Test ohne Infektionsverdacht erfolgte und das Ergebnis negativ ist. Es handelt sich ‒ wie bei den weiteren „Corona-Codes“ U07.1! und U07.2! ‒ um einen Zusatzcode, der eine Primärdiagnose (Empfehlung: Z11; Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten) erfordert.
Verordnungen ‒ einige Erleichterungen bis zum 30.06.2020 verlängert
Die bis zum 31.05.2020 befristeten Verordnungs-Erleichterungen wurden vom G-BA zum Teil verlängert. Weitere Erleichterungen fallen zum 31.05.2020 weg.
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Folgende bis zum 31.05.2020 befristete Erleichterungen wurden vom G-BA bis zum 30.06.2020 verlängert:
Folgende Erleichterungen wurden vom G-BA nicht verlängert und endeten am 31.05.2020:
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