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  • · Fachbeitrag · Sonderregelungen COVID-19

    NäPa-Leistungen: Abrechnungs-Genehmigung wird vorübergehend auch für NäPa in Ausbildung erteilt

    | KBV und Krankenkassen haben sich wegen der Corona-Pandemie auf eine Sonderregelung für Nichtärztliche Praxisassistenten (NäPa) in Ausbildung verständigt: Eine NäPa-Genehmigung nach der Delegations-Vereinbarung kann auch dann erteilt werden, wenn mit der NäPa-Fortbildung begonnen wurde und der voraussichtliche Abschluss bis zum 31.12.2020 erfolgt. |

     

    Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Fortbildungsveranstaltungen für NäPa ausgesetzt oder eingeschränkt. Praxisassistenten konnten ihre Fortbildung nicht abschließen. Um die delegationsfähigen Leistungen für NäPa (EBM-Nrn. 03060 bis 03065 sowie 38200, 38202, 38205 und 38207) berechnen zu können, ist jedoch eine Genehmigung der KV erforderlich, die bisher nur bei abgeschlossener NäPa-Fortbildung erteilt wurde. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 01.07.2020 und ist bis zum 31.12.2020 befristet.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 1 | ID 46746928