Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Sonderregelungen COVID-19

    Rolle rückwärts bei telefonischer AU

    | Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) vollzieht bei der telefonischen Arbeitsunfähigkeits(AU)-Bescheinigung eine Rolle rückwärts. Nachdem am 17.04.2020 zunächst das Ende dieser Sonderregelung zum 19.04.2020 beschlossen worden war, teilte der G-BA am 21.04.2020 mit, die telefonische AU nun doch bis zum 04.05.2020 zu verlängern. Allerdings kann die AU aufgrund einer telefonischen Anamnese nur für die maximale Dauer von einer statt zuletzt zwei Wochen bescheinigt werden. |

     

    Am 17.04.2020 hatte der G-BA gegen den Willen der Kassenärztlichen Vereinigung (KBV) beschlossen, dass die Sonderregelung zur telefonischen AU-Bescheinigung abrupt zum 19.04.2020 enden sollte. Ursprünglich war vereinbart worden, dass diese Sonderregelung infolge der COVID-19-Pandemie bis zum 23.06.2020 Gültigkeit haben sollte. Am 20.04.2020 erklärte der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Prof. Josef Hecken, dass sich das Gremium „aufgrund der aus der Versorgungspraxis am Wochenende vorgetragenen unterschiedlichen Einschätzungen zur Gefährdungslage“ in den Arztpraxen wegen zum Teil noch fehlender Schutzausrüstungen erneut mit der Frage der telefonischen AU-Bescheinigung beschäftigen werde. Wie der G-BA am 21.04.2020 mitteilt, ist die Verlängerung Ausnahmeregelung bis zum 04.05.2020 beschlossen worden. Demnach darf die Feststellung der AU bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der AU per Telefon kann dann einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden. Die telefonische Anamnese müsse „im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen“, so der G-BA. Rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahmeregelung m 04.05.2020 soll über eine mögliche erneute Verlängerung entschieden werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Pressemitteilung des G-BA vom 21.04.2020 online unter iww.de/s3604
    • Pressemitteilung des G-BA vom 20.04.2020 online unter iww.de/s3597
    Quelle: ID 46525125