· Fachbeitrag · Sonderregelungen COVID-19
Telefonische Beratungen nach EBM-Nr. 01434 seit dem 02.11.2020 wieder berechnungsfähig
| Der Bewertungsausschuss hat mit Wirkung zum 02.11.2020 die bereits in Quartal II/2020 geltende EBM-Nr. 01434 für telefonische Beratungen reaktiviert. Zunächst befristet bis zum 31.12.2020 kann die Nr. 01434 für Telefongespräche mit einer Dauer von mindestens fünf Minuten berechnet werden. |
Die Abrechnungsvoraussetzungen
Die Nr. 01434 kann ‒ wie in Quartal II/2020 ‒ nur bei bekannten Patienten berechnet werden. Dies sind Patienten, bei denen in den Quartalen II/2019 bis III/2020 zumindest ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK) in derselben Arztpraxis stattgefunden hat. Als „bekannt“ gilt auch ein Patient, der im Quartal IV/2020 bereits in der Sprechstunde war.
EBM-Nr. | Legende | Bewertung |
01434 | Zuschlag im Zusammenhang mit der Nr. 01435 oder der Versichertenpauschale nach den Nrn. 03000 und 04000 oder der Grundpauschale nach der Nr. 30700 für die telefonische Beratung durch einen Arzt Obligater Leistungsinhalt
je vollendete 5 Minuten | 65 Punkte 7,14 Euro |
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