· Fachbeitrag · Telemedizin | EBM 2024
Pflicht zur digitalen Verordnung: Das E-Rezept wird zum Standard
von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Seit Jahresbeginn sind (selbst oder in entsprechenden Einrichtungen) an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte zur elektronischen Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel verpflichtet. Wird die Ausstellung des E-Rezepts nicht gewährleistet, drohen Sanktionen. Erfahren Sie im Folgenden alles Wesentliche zur deutschlandweiten Einführung digitaler Verordnungen. |
Was sich ändert ‒ oder wie bisher bleibt
Mit dem Ende 2023 verabschiedeten Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens wurde es „offiziell“: Das E-Rezept ersetzt Verordnungen auf Papier. Künftig werden Rezepte nur noch auf einem Server innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) abgelegt. (Zahn-)Arztpraxen stellen sie aus. Apotheken rufen sie ab. Patienten sollen sie per App einsehen, einlösen und auch selbst löschen können.
Die Pflicht zur E-Rezept-Ausstellung gilt zunächst jedoch ausschließlich für bisher über das „Muster 16“ verordnete verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt. Wo keine TI-Anbindung besteht (etwa bei technischen Störungen und Hausbesuchen) oder die Versichertennummer nicht bekannt ist, dürfen Verordnende noch auf Papier zurückgreifen. E-Rezept-Ausstellungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung steht nichts entgegen, sofern das genutzte Praxisverwaltungssystem (PVS) sie ermöglicht.
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