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  • · Fachbeitrag · TSVG-Fälle

    Hausarztvermittlungsfälle ab dem 24. Tag: Mögliche Begründungsbeispiele für Nr. 03008

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    | Seit dem 01.01.2023 gelten für die TSVG-Fälle auch neue Vorgaben beim Handling und bei der Abrechnung der Hausarztvermittlungsfälle (siehe AAA 01/2023, Seite 3 und AAA 02/2023, Seite 4 ). Abgesehen von einem höheren Vermittlungszuschlag (EBM-Nr. 03008/04008) sind die möglichen Zeiträume, in denen der vermittelte Facharzttermin liegen kann, deutlich verlängert worden. Dabei ist ggf. eine medizinische Begründung erforderlich. |

     

    Zeitraum für Hausarztvermittlungsfall von 4 auf 35 Tage verlängert

    Der vom Hausarzt vermittelte Termin beim Facharzt oder Psychotherapeuten kann seit 2023 bis maximal 35 Tage nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit liegen. Dabei ist laut dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses erforderlich, dass „eine Terminvermittlung durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten (oder eine Bezugsperson) aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar ist“. Außerdem wird ab dem 24. Kalendertag für die Abrechnung von Nr. 03008/04008 eine medizinische Begründung vorausgesetzt.

     

    Beispiele für medizinische Begründungen bei Terminen ab dem 24. Tag

    Die folgenden Beispiele für teilweise auch komplexe Begründungen für Facharzt-Behandlungen ab dem 24. bis zum 35. Tag nach Feststellung der fachärztlichen Behandlungsnotwendigkeit können kombiniert oder einzeln zutreffen, müssen aber immer gezielt den individuellen Fall betreffen.

     

    • Hausarztvermittlungsfälle: Beispiele für medizinische Begründungen
    • Patient oder Patientin ist alleinlebend, älter und gebrechlich und auf die Begleitung der Tochter angewiesen, die derzeit selbst aus diversen Gründen Vater/Mutter nicht zum Facharzt begleiten kann, z. B.
      • weil sie operiert ist und erst in vier Wochen wieder zur Verfügung steht oder
      • weil sie sich momentan auf einer Auslandsreise aufhält o. Ä.
    • Patient oder Patientin ist alleinlebend, älter und gebrechlich und ist selbst akut erkrankt und derzeit bettlägerig.
    • Patient oder Patientin mit Migrationshintergrund und der deutschen Sprache nicht mächtig; Terminvermittlung durch die Hausarztpraxis wegen vorliegender wichtiger Befunde, die teilweise noch ausstehen, aber für den Facharzttermin von Bedeutung sind.
    • Patient oder Patientin muss trotz erforderlichem fachärztlichen Behandlungsbedarf erst noch wegen z. B. erheblicher Ängste für den Facharztbesuch motiviert und von seiner Notwendigkeit überzeugt werden.
     

     

    MERKE | Es stellt sich zudem die Frage, was der Hausarzt dokumentieren sollte. Bereits bei Terminen ab dem 5. Tag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit sollte eine Begründung dokumentiert werden, weshalb eine eigene oder durch eine Bezugsperson durchführbare Terminvereinbarung aus medizinischen Gründen nicht angemessen oder zumutbar ist. Bei Terminen ab dem 24. Tag sollte es ebenfalls eine medizinische Begründung für diesen späten Termin geben, wobei diese Begründung dann auch als Eingabe in der Abrechnungsmaske erforderlich ist.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 3 | ID 49199493