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  • · Fachbeitrag · Überweisungen

    Überweisungsscheine sind auch im Folgequartal gültig

    | Aufgrund wiederholter Leseranfragen erinnern wir an dieser Stelle nochmals daran: Überweisungen, die im Vorquartal ausgestellt wurden, sind auch im Folgequartal gültig und können von der Praxis angenommen werden. Wichtig ist nur darauf zu achten, dass das Gültigkeitsdatum der Krankenversichertenkarte noch nicht überschritten ist. |

     

    In den „Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung“ (Stand: Januar 2013) heißt es zum Muster 6 (Überweisungsschein): „Das Quartal der Ausstellung der Überweisung ist in der Form „QJJ“ in das betreffende Feld einzutragen. Beginnt der auf Überweisung tätig werdende Arzt seine Behandlung erst im Folgequartal, kann der ausgestellte Überweisungsschein verwendet werden, so-fern der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung eine gültige Krankenversichertenkarte vorweisen kann. Ist das Datum, bis zu dem die KVK gültig war, überschritten und liegt kein persönlicher Arzt-Patientenkontakt vor, so ist im Folgequartal eine erneute Überweisung auf Basis einer gültigen KVK auszustellen.“ (Quelle: http://www.kbv.de/rechtsquellen/2306.html)

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 2 | ID 38053730