· Fachbeitrag · Vergütung
Psychosomatik: Dokumentation beachten!
von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
| Die Höhe der Gesamtvergütungen für alle Ärzte, die von den Krankenkassen an die jeweilige KV überwiesen wird, wird sich künftig nicht nur an der Höhe der Vergütungen aus den Vorjahren orientieren, einbezogen wird auch die Morbidität der Versicherten (morbiditätsorientierte Gesamtvergütung). |
Die morbiditätsorientierte Gesamtvergütung
Ein Punkt zur Beurteilung der Morbidität der Versicherten der Gesetzlichen Krankenkassen ist neben den angegebenen Diagnosen der Umfang der Behandlungen, abzuleiten auch aus der Menge der abgerechneten EBM-Leistungspositionen. Da schon immer vonseiten der Krankenkassen angenommen wird, dass durch die Abrechnung unnötiger oder nicht vollständig erbrachter Leistungen ein verzerrtes Bild der Morbidität der Versicherten entsteht, werden derzeit vermehrt Anträge zur Überprüfung der korrekten Leistungserbringung und Abrechnung gestellt.
Im hausärztlichen Bereich wurde zunächst die Berechtigung der Berechnung des Morbiditätszuschlags Nr. 03212 geprüft. Neuerdings trifft es die Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung nach den Nrn. 35100 und 35110, für die mehr als die Hälfte aller niedergelassenen Hausärzte eine Abrechnungsgenehmigung hat. Auch hier wird vermutet, dass durch ein zu „großzügiges“ Ansetzen dieser Positionen ein nicht zutreffendes Bild der tatsächlichen Morbidität der Versicherten gezeichnet wird.
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