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  • · Fachbeitrag · Vergütung

    So läuft die Entbudgetierung kinderärztlicher Leistungen im Detail

    | Seit dem Quartal II/2023 erhalten Kinder- und Jugendärzte ihre Leistungen zum größten Teil ohne Mengenbegrenzung mit dem Orientierungswert vergütet (siehe AAA 04/2023, Seite 1 ). Mit Blick auf eine im Koalitionsvertrag ebenfalls vorgesehene Entbudgetierung bei den Hausärzten sind die Details der Entbudgetierung bei Kinder- und Jugendärzten aufschlussreich. |

     

    Welche Leistungen werden unbudgetiert vergütet?

    Unbudgetiert und mit dem Orientierungswert (vollständig) vergütet werden alle Leistungen des kinderärztlichen EBM-Kapitels 04. Das Gesetz sieht zwar vor, dass nur Leistungen bei Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Begrenzung zu vergüten sind. Der Bewertungsausschuss hat jedoch ‒ davon abweichend ‒ festgelegt, dass auch Leistungen des Kapitels 04 EBM bei über 18-Jährigen extrabudgetär vergütet werden. Davon ausgenommen sind lediglich die Versichertenpauschalen für über 18-jährige Versicherte mit den EBM-Nrn. 04003, 04004 und 04005.

     

    Wie erfolgt die Umsetzung in der Honorarverteilung?

    Für die unbudgetiert zu vergütenden Leistungen des Kapitels 04 wird aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) ein Honorarvolumen als neuer Grundbetrag „Kinder- und Jugendärzte“ gebildet. Sofern dieses Honorarvolumen nicht ausreichen sollte, um die Leistungen unbudgetiert zu vergüten, sind von den Krankenkassen Ausgleichszahlungen zu leisten, die eine unquotierte Vergütung sicherstellen. Wenn mehr Finanzmittel zur Verfügung stehen als für die abgerechneten Leistungen benötigt werden, sind Zuschläge zur Förderung der Kinder- und Jugendmedizin innerhalb der MGV zu vereinbaren, d. h., diese Finanzmittel kommen den Kinder- und Jugendärzten auf jeden Fall zugute.