· Fachbeitrag · Vergütungsrecht
Strenge Vorgaben für Honorarvereinbarungen zwischen GKV-Patienten und Belegärzten
von RAin Melanie Neumann, Ecovis L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Regensburg, www.ecovis.com/regensburg
| Eine wirksame Honorarvereinbarung mit GKV-Patienten ist Belegärzten nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Den Honoraranspruch einiger Belegärzte gegen eine GKV-Patientin hat das Landgericht (LG) Regensburg daher mangels wirksamer Honorarvereinbarung zurückgewiesen ( Urteil vom 11.12.2012, Az. 2 S 118/12, Abruf-Nr. 130344 ). |
Belegärzte ließen Einverständniserklärung unterschreiben
Die Kläger sind Belegärzte, die Beklagte ist gesetzlich versichert. Im Rahmen der OP-Vorbereitung hatte die Beklagte mitgeteilt, dass sie möglicherweise privat zusatzversichert sei. Sie unterzeichnete ein als „Einverständniserklärung bei stationärer Privatbehandlung“ bezeichnetes Formular und ein „Beiblatt zur Wahlleistungsvereinbarung“, beides mit Briefkopf der Kläger.
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