· Fachbeitrag · Verlängert bis 31.03.2023
Telefonische AU weiterhin möglich
| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Möglichkeit der telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) bis zum 31.03.2023 verlängert. Diese Sonderregelung im Rahmen der Coronapandemie wäre ansonsten am 30.11.2022 ausgelaufen. Damit können weiterhin Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Anamnese bis zu sieben Tagen krankgeschrieben werden. |
Auch die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) kann weiterhin auf Basis eines Telefonats erstellt werden. Für den postalischen Versand der Bescheinigungen kann weiterhin die mit 0,90 Euro bewertete EBM-Nr. 88122 berechnet werden. Inhaltlich gibt es im Vergleich zu der bis 30.11.2022 geltenden Regelung keine Änderungen (AAA 08/2022, Seite 2).