· Fachbeitrag · Verordnung
Psychiatrische häusliche Krankenpflege: Verordnung auch für Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ möglich
| Haus- und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung "„Psychotherapie“ können künftig für 6 Wochen psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen. Ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Änderung der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege ist am 12.10.2018 in Kraft getreten. |
Voraussetzung für eine Verordnung durch Haus- und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ ist, dass eine von einem Facharzt für Nervenheilkunde, für Neurologie, für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie gesicherte Diagnose vorliegt, die nicht älter als 4 Monate sein darf. Dabei muss es sich um bestimmte, in Nr. 27a der Anlage zur Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie genannte Diagnosen handeln. Für die Verordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege rechnen Fachärzte die EBM-Nrn. 01422 bzw. 01424 (jeweils 134 Pkte., bzw. 14, 28 Euro) ab. Für Hausärzte ‒ auch für Hausärzte mit der Zusatzbezeichnung l„Psychotherapie“ ‒ sind die Nrn. 01422 und 01424 Bestandteil der Versichertenpauschale und können daher nicht gesondert berechnet werden. Es bleibt abzuwarten, ob der Bewertungsausschuss in Kenntnis der Änderungen diesen Abrechnungsausschluss demnächst aufhebt.