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    RVG professionell

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    · Fachbeitrag · Verordnung

    Psychiatrische häusliche Krankenpflege: Verordnung auch für Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ möglich

    | Haus- und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung "„Psychotherapie“ können künftig für 6 Wochen psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen. Ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Änderung der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege ist am 12.10.2018 in Kraft getreten. |

     

    Voraussetzung für eine Verordnung durch Haus- und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ ist, dass eine von einem Facharzt für Nervenheilkunde, für Neurologie, für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie gesicherte Diagnose vorliegt, die nicht älter als 4 Monate sein darf. Dabei muss es sich um bestimmte, in Nr. 27a der Anlage zur Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie genannte Diagnosen handeln. Für die Verordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege rechnen Fachärzte die EBM-Nrn. 01422 bzw. 01424 (jeweils 134 Pkte., bzw. 14, 28 Euro) ab. Für Hausärzte ‒ auch für Hausärzte mit der Zusatzbezeichnung l„Psychotherapie“ ‒ sind die Nrn. 01422 und 01424 Bestandteil der Versichertenpauschale und können daher nicht gesondert berechnet werden. Es bleibt abzuwarten, ob der Bewertungsausschuss in Kenntnis der Änderungen diesen Abrechnungsausschluss demnächst aufhebt.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 1 | ID 45559673

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