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    AK Anwalt und Kanzlei

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    · Fachbeitrag · Verordnungen

    Details zum Entlassmanagement von Krankenhäusern beschlossen

    | In AAA 02/2016, Seite 11 hatten wir bereits ausführlich über die Möglichkeit für Krankenhäuser berichtet, im Rahmen des Entlassmanagements Verordnungen auszustellen. Inzwischen wurden in einem Schiedsverfahren die Details zur Umsetzung festgelegt. |

     

    Danach gelten für Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements dieselben Regelungen wie in der Arztpraxis. Auch die Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit gelten analog. Ebenso dürfen Kliniken für die Bedruckung der Formulare nur zertifizierte Softwareprodukte einsetzen. Zudem muss auf den von Klinikärzten ausgestellten Rezepten eine sogenannte lebenslange Arztnummer (LANR) des Klinikarztes und eine Betriebsstättennummer (BSNR) der Klinik angegeben werden. Alternativ zur LANR ist eine Krankenhausarztnummer möglich, wenn sie dieselben Informationen wie die LANR enthält.

     

    MERKE | Da die Vergabe dieser obligatorisch zu verwendenden Nummern einige Zeit in Anspruch nehmen wird, treten diese Regelungen erst zum 01.07.2017 in Kraft.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 1 | ID 44345087

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