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  • · Fachbeitrag · Versorgung in Pflegeheimen

    Neue GOP für Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen zum 1. Juli 2016

    | Der Bewertungsausschuss hat am 22. Juni 2016 neue Abrechnungspositionen für Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen in einem neuen EBM-Kapitel 37 beschlossen. Neu aufgenommen wurden Zuschläge zu den Versicherten- bzw. Grundpauschalen, Zuschläge zu Besuchen nach den Nrn. 01410 und 01413 sowie eine Vergütung für patientenorientierte Fallbesprechungen. Damit soll die Betreuung der Patienten in Pflegeheimen durch eine verbesserte Vernetzung und Kooperation der betreuenden Ärzte und Pflegekräfte optimiert werden. Auch diese neuen EBM-Positionen gelten bereits seit 1. Juli 2016. |

    Hintergrund

    KBV und Krankenkassen haben als Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) eine Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgungin stationären Pflegeheimen („Versorgung in Pflegeheimen“) getroffen. Mit dem Hospiz- und Palliativgesetz wurde der Bewertungsausschuss verpflichtet, eine Vergütungsregelung zu treffen, nach der die zusätzlichen ärztlichen- und Kooperations- und Koordinationsleistungen in Kooperationsverträgen, die den Anforderungen nach § 119b Absatz 2 SGB V entsprechen, vergütet werden. Dies ist mit dem Beschluss vom 22. Juni 2016 geschehen.

    Allgemeines zu den neuen Leistungspositionen

    Die neuen Leistungen des Kapitels 37 können nur von Ärzten abgerechnet werden, die mit Heimen spezielle Kooperationsverträge abgeschlossen haben. Die Anlage 27 zum BMV-Ä „Versorgung in Pflegeheimen“ ist die Grundlage für Kooperationsverträge zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und Vertragsärzten. Damit wird der erhöhte Aufwand der Ärzte im Kooperationsvertrag honoriert, unter anderem für die Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen sowie der pflegerischen Versorgung, die Kooperation mit weiteren Ärzten und einbezogenen Pflegefachkräften, den Besuch des Patienten und die patientenorientierten Fallkonferenzen. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.