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  • · Fachbeitrag · Versorgungsstrukturgesetz

    Fehler bei der Delegation können teuer werden

    von Dipl. Pflegewirt Thorsten Müller und Rechtsanwalt Jan P. Schabbeck, Fachanwalt für Medizinrecht, Ludwigshafen am Rhein

    | Das Versorgungsstrukturgesetz bringt für die KBV und den GKV-Spitzenverband den Auftrag mit sich, auf Bundesebene bis Ende Juni 2012 eine Liste von delegierbaren ärztlichen Leistungen zu erarbeiten. Wird damit die Problematik der Delegation im Alltag des Arztes gelöst? Auf dem Papier ja, in der Praxis nein. Fehler können insofern teuer werden. |

    Regresse im Zusammenhang mit der Delegation verhindern

    Das besondere Risiko bei der Kassenabrechnung liegt darin, dass sich die Frage nach der Richtigkeit der Abrechnung immer erst in der Retrospektive stellt und dann nicht nur einzelne Tätigkeiten überprüft werden, sondern ganze Abrechnungsblöcke und dies teilweise über Jahre. Immerhin kommt jetzt durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (hoffentlich) Klarheit in die Frage, was überhaupt delegierbar ist. Es bleiben dennoch einige Abrechnungsfallen bestehen. Die folgenden Ausführungen gelten nicht nur für den Vertragsarzt, sondern auch für den ermächtigten Arzt.

     

    Anwesenheit des Arztes

    Derzeit gilt, dass einzelne Delegationsleistungen zwar grundsätzlich zulässig sind, aber zumindest auch die Anwesenheit des Arztes vor Ort in der Praxis voraussetzen. Kann dies im Fall eines Regresses nicht gegenüber der KV dargestellt werden, so kann der Arzt sein Honorar nicht durchsetzen oder aber die Kürzung des Honorars nicht abwehren. Dies wird aller Voraussicht nach auch nach Vorlage der Vereinbarung nach dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz unverändert bleiben. Ein klassisches Beispiel für diese Frage der Delegation ist die Durchführung eines Belastungs-EKG. Nach allgemeiner Meinung ist dieses zwar grundsätzlich an ausreichend qualifiziertes Personal delegierbar, die Anwesenheit eines Arztes in der Praxis ist diesbezüglich aber verpflichtend.