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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Abschlagszahlungen der KV sind nur ein Vorschuss

    | Jeder Vertragsarzt erhält von seiner KV Abschlagszahlungen auf das für ihn zu erwartende Honorar. Kommt es hierbei zu Überzahlungen, ist die KV befugt, diese zurückzufordern. Sie kann sogar die Überzahlungen an eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bei nur einem der früheren Praxispartner vollständig geltend machen, wenn die BAG bereits aufgelöst wurde - dieses Vorgehen wurde erst kürzlich vom Landessozialgericht (LSG) Hessen bestätigt (Urteil vom 26.6.2013, Az. L 4 KA 4/12). |

    von RA Prof. Dr. Martin Stellpflug, FA für Medizinrecht und Sozialrecht, Mediator, DIERKS + BOHLE Rechtsanwälte, Berlin (www.db-law.de)

     

    Der Fall

    In einer BAG kam es zu einem erheblichen Rückgang der Honorareinnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit. Da über einen längeren Zeitraum die Höhe der Abschlagszahlungen von der KV nicht korrigiert worden war, ergab sich eine erhebliche Überzahlung des Honorarkontos der BAG, die alsbald von beiden Praxispartnern gekündigt und aufgelöst wurde. Die sich aus den Abschlagszahlungen an die BAG ergebende Überzahlung forderte die KV nur gegenüber einem der bisherigen Praxispartner zurück. Während dieser sich dagegen mit dem Widerspruch wehrte, wurde über das Vermögen des anderen Partners das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Honorarrückforderung wurde sowohl vom Sozialgericht als auch vom LSG bestätigt. Die Gerichte hielten die KV sowohl für berechtigt, die Überzahlung aus den erfolgten Abschlagszahlungen zurückzufordern, als auch, dies nur gegenüber einem der früheren Gemeinschaftspraxispartnern durchzusetzen.

     

    Die Entscheidung

    In seinem Berufungsurteil führt das LSG aus, dass den Abschlagszahlungen durch den Rückgang der Honorareinnahmen kein adäquater Honoraranspruch gegenübergestanden habe, die Rückforderung also berechtig sei. Bei der Rückforderung müsste auch keinerlei Vertrauensschutz gewährt werden, weil die Abschlagszahlung lediglich einen Vorschuss auf den Honoraranspruch darstelle und damit dieser Zahlung ein Rückforderungsvorbehalt immanent sei. Wer einen Vorschuss erhält, der weiß, dass er diesen gegebenenfalls zurückzahlen muss (und dies sogar dann, wenn die KV sich verrechnet! - lesen Sie dazu AAA 02/2013, Seite 15). Abschließend sei auch nicht zu beanstanden, dass der Rückforderungsbescheid nach Auflösung der BAG in vollem Umfang nur an einen der ehemaligen Partner gerichtet wurde, denn jeder Partner einer BAG hafte auch gegenüber der KV gesamtschuldnerisch und könne daher jeweils für sich in Anspruch genommen werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Um Überzahlungen im Notfall zurückzahlen zu können, sollten Sie durch Rücklagen Vorsorge treffen - insbesondere im Falle der Mitgliedschaft in einer BAG. Andernfalls droht, beispielsweise im Falle der Insolvenz des anderen ehemaligen Partners oder bei seiner Unauffindbarkeit, ein Sitzenbleiben auf den Altschulden und im schlimmsten Fall die eigene Insolvenz.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 4 | ID 42569208