· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Frist zum Widerspruch gegen KV-Bescheid abgelaufen - das ist die Rechtslage
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Thomas Willaschek, DIERKS + BOHLE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin (www.db-law.de)
| Unabhängig davon, ob ein rechtsmittelfähiger Bescheid einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) rechtmäßig oder rechtswidrig ist, wird dieser bestandskräftig, wenn er nicht rechtzeitig mittels Widerspruchs angefochten wird. Damit der Widerspruch überhaupt Aussicht auf Erfolg haben kann, ist Folgendes zu beachten. |
Form und Frist - das A und O des Widerspruchs
Der KV-Bescheid, am häufigsten in Form der RLV-Zuweisung oder der Honorarfestsetzung, ist ein Verwaltungsakt. Die am Ende stehende Rechtsbehelfsbelehrung ist dessen einfachstes Erkennungsmerkmal. Dort steht, in welcher Form und innerhalb welcher Frist gegen ihn vorgegangen werden kann. Die Formerfordernisse sind dabei minimal.
Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der KV eingereicht werden und eine Unterschrift beinhalten, die erkennbar macht, von wem der Widerspruch stammt. Das Schreiben selbst muss nicht als Widerspruch bezeichnet werden, auch eine Begründung ist nicht notwendig.
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