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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Kollegiale Vertretung in Gemeinschaftspraxen

    von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

    | Es war bisher weitgehend üblich, dass Vertretungen innerhalb von Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) genauso gehandhabt wurden wie Vertretungen durch von außen hinzukommende Ärzte. Die Vertretung wurde bei der KV angezeigt und die Arztnummer des vertretenen Arztes für die Abrechnung der erbrachten Leistungen benutzt. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Dezember 2011 ist diese Vorgehensweise aber nicht mehr statthaft, da das BSG eine Behandlung durch einen anderen Arzt einer Gemeinschaftspraxis nicht als Vertretung im Sinne der Ärzte-Zulassungsverordnung ansieht (Az. B6 KA 31/10 R). Was bedeutet das für die Praxis? |

    Vertretungen in Einzelpraxen

    Ist ein Vertragsarzt länger als eine Woche an der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit gehindert, hat er dies der zuständigen KV unter Mitteilung des oder der Vertreter(s) mitzuteilen. Werden die Patienten während der Abwesenheit des Praxisinhabers

    • in den Praxen anderer Vertragsärzte behandelt, ergeben sich hinsichtlich der Abrechnung keine Probleme. Der vertretende Arzt rechnet die im Rahmen der Vertretung erbrachten Leistungen über seine eigene Praxis unter seiner Arztnummer ab.