· Fachbeitrag · Vorsorge
Gesundheitsuntersuchung: Bisherige Richtlinieninhalte gelten laut KBV zunächst weiter
von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte am 19.07.2018 Änderungen bei der Gesundheitsuntersuchung beschlossen ( AAA 08/2018, Seite 8 ). Nachdem der Beschluss des G-BA nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 25.10.2018 in Kraft getreten ist, gibt es offenbar in den KVen unterschiedliche Auffassungen dazu, ob noch die alte Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie weiterhin gilt, oder ob die neuen Regelungen bereits jetzt anzuwenden sind. |
KBV hat sich eindeutig geäußert
Die KBV und die meisten KVen haben sich hierzu eindeutig positioniert: § 87 Abs. 5b SGB V bestimmt, dass der Bewertungsausschuss innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten von Beschlüssen des G-BA den EBM zu überprüfen und ggf. anzupassen hat. Daraus folgt laut KBV, dass Vertragsärzte die Gesundheitsuntersuchung nach den neuen Regelungen des G-BA-Beschlusses erst nach Umsetzung im EBM durchführen und zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechnen können. Bis dahin gelten die Inhalte der alten Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie weiter. Da diese 6-Monats-Frist am 25.04.2019 endet, ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Änderungen des EBM vom Bewertungsausschuss rechtzeitig zum Quartal II/2019 beschlossen werden.
Änderungen durch die neue Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie
Vorab an dieser Stelle bereits einige Informationen zu den Änderungen in der neuen Richtlinie. Diese betreffen die Altersgrenze, die Untersuchungsintervalle und die Inhalte der Gesundheitsuntersuchung.
|
|