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  • · Fachbeitrag · Vorsorge

    Gesundheitsuntersuchung: Bisherige Richtlinieninhalte gelten laut KBV zunächst weiter

    von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

    | Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte am 19.07.2018 Änderungen bei der Gesundheitsuntersuchung beschlossen ( AAA 08/2018, Seite 8 ). Nachdem der Beschluss des G-BA nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 25.10.2018 in Kraft getreten ist, gibt es offenbar in den KVen unterschiedliche Auffassungen dazu, ob noch die alte Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie weiterhin gilt, oder ob die neuen Regelungen bereits jetzt anzuwenden sind. |

     

    KBV hat sich eindeutig geäußert

    Die KBV und die meisten KVen haben sich hierzu eindeutig positioniert: § 87 Abs. 5b SGB V bestimmt, dass der Bewertungsausschuss innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten von Beschlüssen des G-BA den EBM zu überprüfen und ggf. anzupassen hat. Daraus folgt laut KBV, dass Vertragsärzte die Gesundheitsuntersuchung nach den neuen Regelungen des G-BA-Beschlusses erst nach Umsetzung im EBM durchführen und zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechnen können. Bis dahin gelten die Inhalte der alten Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie weiter. Da diese 6-Monats-Frist am 25.04.2019 endet, ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Änderungen des EBM vom Bewertungsausschuss rechtzeitig zum Quartal II/2019 beschlossen werden.

     

    Änderungen durch die neue Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie

    Vorab an dieser Stelle bereits einige Informationen zu den Änderungen in der neuen Richtlinie. Diese betreffen die Altersgrenze, die Untersuchungsintervalle und die Inhalte der Gesundheitsuntersuchung.

     

    • Wichtige Inhalte der neuen Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie
    • Ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ende des 35. Lebensjahres haben die Versicherten künftig einmalig Anspruch auf die Gesundheitsuntersuchung. Dabei sind Blutuntersuchungen nur bei entsprechendem Risikoprofil durchzuführen, eine Urinuntersuchung ist nicht vorgesehen.
    • Ab Vollendung des 35. Lebensjahres haben die Versicherten künftig alle drei statt wie bisher alle zwei Jahre Anspruch auf die Gesundheitsuntersuchung.
    • Die Blutuntersuchung wird erweitert. Dabei wird künftig ein vollständiges Lipidprofil erstellt, bestehend aus Gesamtcholesterin, LDL- und HDL-Cholesterin sowie Triglyceriden. Neu ist auch eine Impfanamnese.
    • Die Beratung erhält mehr Gewicht. Kardiovaskuläre Risiken sollten mittels Risk-Charts systematisch erfasst werden, wenn dies aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.
    • Die Verpflichtung, die Ergebnisse der Gesundheitsuntersuchung auf dem Berichtsvordruck (Muster 30) zu dokumentieren, entfällt. Die Dokumentation erfolgt ausschließlich in der Patientenakte.
     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 4 | ID 45707836