· Fachbeitrag · Leserforum
Müssen bei der Nr. 1 GOÄ immer mindestens 45 Minuten zwischen dem Ansetzen der Ziffer liegen?
| Nr. 1 GOÄ besitzt zunächst keinen zeitlichen Rahmen, dieser ist jedoch ableitbar aus den allgemeinen Bestimmungen zu Nr. 3 GOÄ (eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung). Hier ist angegeben: „Dauer mindestens 10 Minuten“. Daraus lässt sich ableiten, dass Nr. 1 GOÄ als „einfache Beratung“ eine Zeitdauer von unter 10 Minuten erfasst. Es ist zwar unlogisch, dass sich danach eine zweite Beratung im kurzen zeitlichen Abstand anschließt, nichtsdestotrotz ist ein zeitlicher Abstand nicht vorgegeben. |
PRAXISTIPP | Eine mehrmalige Berechnung der Nr. 1 GOÄ am selben Tag auf Verlangen, ist nach den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B GOÄ Abs. 3 (zusätzlich zur Uhrzeitangabe) auf der Rechnung zu begründen. Es empfiehlt sich aus Transparenzgründen, bei Mehrfachansatz eine Begründung bereits im Rahmen der Rechnungslegung anzugeben. Denkbar wäre z. B., dass ein Patient nach Verlassen der Praxis nochmals einen telefonischen Arztkontakt mit der Praxis hat, aufgrund neu aufgetretener oder sich plötzlich verschlimmernder Beschwerden. Die einzige weitere Bedingung, die in der Begründung ihren Niederschlag finden sollte, ist ebenfalls in Abs. 3 der allgemeinen Bestimmungen formuliert: „… wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war“. |