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  • · Fachbeitrag · Leserforum Recht

    Muss jede Vertragsarztpraxis KIM-E-Mails akzeptieren?

    beantwortet von Rechtsanwältin Meike Schmucker, LL.M., voss-medizinrecht.de

    FRAGE: „Die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung ist seit Mai 2024 verpflichtend. Ist es auch verpflichtend, elektronische Befundberichte (z. B. vom Radiologen) via KIM entgegenzunehmen?“

     

    Antwort: Mit dem Digital-Gesetz hat der Gesetzgeber die Praxen seit dem 30.06.2024 in der Tat dazu verpflichtet, elektronische Arztbriefe zumindest via KIM empfangen zu können (§ 295 Abs. 1c SGB V). Eine gewissermaßen aktive Pflicht, Arztbriefe bzw. Befundberichte auch elektronisch zu versenden, besteht aber nicht (anders als bei der eAU). Die Praxen sind lediglich dazu verpflichtet, KIM zur datenschutzsicheren Übermittlung von digitalen Briefen zu nutzen. Weiterhin können Praxen sich aber auch dafür entscheiden, ihre Briefe per Post zu versenden, beispielsweise wenn ein Kollege hierum bittet.

     

    Wenn die Versenderpraxis den Brief aber (dennoch) digital via KIM übermittelt, kann der Eingang in der Empfängerpraxis faktisch nicht verhindert werden. Nur für den Fall, dass die Pflichtanbindung für den Empfang von eArztbriefen in der Empfängerpraxis fehlen sollte, wird kein Zugang stattfinden. Allerdings droht solchen Praxen eine Kürzung der TI-Pauschale um 50 Prozent.

     

     

    Weiterführender Hinweis

    • ePA & eArztbrief – Neuerungen durch neue Gesetze (AAA 05/2024)
    Quelle: Ausgabe 02 / 2026 | Seite 1 | ID 50697938