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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Berechnung der Nr. 70 neben Nr. 3 GOÄ

    | FRAGE: „Ein Kostenträger verweigert die Berechnung der Nr. 70 GOÄ (hier für eine AU berechnet), weil ich zum gleichen Termin die Nr. 3 GOÄ (eingehende Beratung) berechnet habe. Bei diesem Folgetermin waren wirklich nur eine Untersuchung (die ich mit Nr. 7 GOÄ berechnet habe), die ausführliche Beratung und das Ausstellen der AU erforderlich. Bisher gab das nie Probleme.“ |

     

    Antwort: Da sind Sie offensichtlich an einen „Oberpingel“ geraten. Formal hat er recht, weil nach der Anmerkung zu Nr. 3 GOÄ daneben die Berechnung der Nr. 70 GOÄ nicht erlaubt ist. Zu einer weiteren Auseinandersetzung können wir Ihnen nicht raten, weil der Betrag relativ gering ist und sich in Auseinandersetzungen in der Regel die formale Sichtweise durchsetzt. Sie brauchen Ihr Abrechnungsverhalten wegen dieses „Einzelfalls“ aber nicht zu ändern, sondern können sich guten Gewissens auf den GOÄ-Kommentar des Deutschen Ärzteverlags berufen. Dort heißt es, dass der Ausschluss zahlreicher Leistungen neben der Nr. 3 GOÄ in aller Regel auf die Nrn. 70 und 75 GOÄ nicht zutreffe.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2015 | Seite 2 | ID 43555659