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  • · Fachbeitrag · ABC der Abrechnung

    „T“ ‒ Tinnitus aurium ‒ mit DiGA-Verordnung

    von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Östringen-Tiefenbach

    | Eine 48-jährige Patientin stellt sich wegen einer vermeintlichen Hörstörung in der Praxis vor. Sie gibt an, nach dem Aufstehen am frühen Morgen um das rechte Ohr ein komisches Gefühl bemerkt zu haben. Vor allem würde sie auf dem rechten Ohr deutlich schlechter hören als sonst. |

    Anamnese und Untersuchung

    Außer einer beruflichen Stresssituation ergibt die Anamnese keine Besonderheiten. Auch die körperliche Untersuchung zeigt keinen pathologischen Befund und auch keinen Hinweis auf ein entzündliches Geschehen im Kopfbereich. Eine Ohrspülung wird durchgeführt, Gehörgänge und Trommelfelle sind otoskopisch unauffällig und das Tonaudiogramm ergibt keinerlei Hörstörungen. Die orientierende neurologische Untersuchung ist unauffällig, ebenso die manuelle Diagnostik der Halswirbelsäule. Zum Ausschluss einer möglichen ursächlichen Grunderkrankung wird Blut entnommen. Schließlich wird die Patientin dem HNO-Arzt mit der Verdachtsdiagnose Tinnitus aurium vorgestellt, die weitere Behandlung soll aber beim Hausarzt bleiben.

     

    • Konsultation: Untersuchung, Audiometrie
    EBM
    GOÄ
    Position
    Punkte
    Euro
    Leistungslegende
    Position
    Punkte
    Euro/2,3-fach
    Euro/3,5-fach

    03003

    114

    12,84

    Versichertenpauschale/Beratung

    1

    80

    10,72

    16,32

    ‒*

    Untersuchung HNO

    6

    100

    13,41

    10,40

    03020**

    2

    0,23

    Hygienepauschale

    ‒***

    03040**

    138

    15,55

    Vorhaltepauschale

    ‒***

    03060**

    22

    2,48

    NäPa-Zuschlag

    ‒***

    03061**

    12

    1,35

    Zuschlag zur EBM-Nr. 03060

    ‒***

    ‒*

    Ohrspülung

    1565

    45

    6,03

    9,18

    03335

    90

    10,14

    Hörprüfung (Tonschwellenaudiometrie)

    1403

    158

    16,58

    23,02

    ‒*

    Blutentnahme

    250

    40

    4,20

    5,83

     

    * Diese Leistungen sind nach EBM nicht gesondert berechnungsfähig. Sie sind Bestandteil anderer Pauschalen und mit deren Berechnung abgegolten.

    ** Diese Gebühren werden durch die zuständige KV automatisch zugesetzt

    *** Für diese Leistungen gibt es keine entsprechende Gebühr in der GOÄ

     

    Verordnung einer DiGA und Abrechnung

    Die Diagnose eines Tinnitus aurium wurde fachärztlich bestätigt. Nach ausführlicher Erörterung des Krankheitsbilds und der therapeutischen Möglichkeit mittels einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA, auch als „App auf Rezept“ bezeichnet) wurde eine solche verordnet und noch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt.

     

    • Konsultation: DiGA-Verordnung
    EBM
    GOÄ
    Position
    Punkte
    Euro
    Leistungslegende
    Position
    Punkte
    Euro/2,3-fach
    Euro/3,5-fach

    03230

    128

    14,42

    Erörterung

    3***

    150

    01470*

    18

    2,03

    Erstverordnung DiGA

    (A76)

    (70)

    (9,38)

    (14,28)

    ‒**

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    (70)

    (40)

    (5,36)

    (8,16)

     

    * Die EBM-Nr. 01470 für die Erstverordnung einer DiGA ist zeitlich bis zum 31.12.2022 befristet.

    ** Diese Leistungen sind nach EBM nicht gesondert berechnungsfähig. Sie sind Bestandteil anderer Pauschalen und mit deren Berechnung abgegolten.

    *** Im Zusammenhang mit der eingehenden Beratung nach Nr. 3 GOÄ gelten die Ausschlussregelungen auch für die Verordnung einer DiGA nach Nr. A76 GOÄ.

     

    Eine DiGA-Erstverordnung ist noch bis zum 31.12.2022 mit der Nr. 01470 zu berechnen. Werden mehrere DiGAs in einer Sitzung verordnet, so ist die Position entsprechend mehrfach berechnungsfähig. Die Nr. 01470 für die Erstverordnung einer DiGA ist auch im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig. Auch die privaten Krankenversicherungen übernehmen die Kosten nach einer entsprechenden Verordnung durch den Arzt.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 19 | ID 48677189