· Fachbeitrag · Leserforum
Abrechnungsfragen aus der Praxis
beantwortet von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Frage: Wir haben gehört, dass man eine Arbeitsunfähigkeit drei Tage zurück datieren darf. Ist dies richtig?
Antwort: Seit dem 04.03.2016 dürfen Vertragsärzte den Beginn einer Arbeitsunfähigkeit in Ausnahmefällen bis zu drei Tage rückdatieren. Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sah bisher vor, dass Vertragsärzte den Beginn einer Arbeitsunfähigkeit zwei Tage rückdatieren durften. Um zu gewährleisten, dass eine Arbeitsunfähigkeit auch für den Zeitraum einer Notfallversorgung (rückwirkend) bescheinigt werden kann - zum Beispiel für das Wochenende - war eine Anpassung der Richtlinie erforderlich. Daraufhin wurde der Zeitraum ausgedehnt. Details zum Thema lesen Sie in AAA 04/2016, Seite 1.
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