· Fachbeitrag · Persönliche Leistungserbringung
Wenig Neues: Vereinbarung zur Delegation ärztlicher Leistungen
von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
| Mit dem im Januar 2012 in Kraft getretenen Versorgungsstrukturgesetz hat der Gesetzgeber die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Krankenkassen beauftragt, eine Vereinbarung zur Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal zu schließen. Dem entsprechend haben die KBV und die Spitzenverbände der Krankenkassen in Abstimmung mit der Bundesärztekammer (BÄK) eine „Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung“ als Anlage 24 des Bundesmantelvertrags geschlossen. Die Vereinbarung ist zum 1. Oktober 2013 in Kraft getreten. |
Allgemeine Hinweise zur Delegation
Auch in hausärztlichen Praxen stellt sich regelmäßig die Frage, welche Leistungen an welche nichtärztlichen Mitarbeiter(-innen) - nachfolgend sind in diesem Beitrag mit „Mitarbeitern“ jeweils sowohl „Mitarbeiter“ als auch „Mitarbeiterinnen“ gemeint - delegiert werden können. Als Hilfestellung für die niedergelassenen Ärzte haben KBV und BÄK in Zusammenarbeit mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen schon wiederholt Stellungnahmen zur „persönlichen Leistungserbringung“ erarbeitet und veröffentlicht, zuletzt im August 2008.
Mit der „Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung“ steht nun in Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag eine Auflistung der Leistungsbereiche zur Verfügung, in denen nichtärztliche Mitarbeiter mit der Durchführung von Leistungen beauftragt werden können. Daneben enthält die Vereinbarung Hinweise dazu, welche Leistungen nicht delegierbar und vom Arzt persönlich zu erbringen sind.
Leistungen, die vom Arzt höchstpersönlich zu erbringen sind
Hinsichtlich der Leistungen, die vom Arzt höchstpersönlich zu erbringen sind, haben sich gegenüber früheren Stellungnahmen zur Delegation ärztlicher Leistungen keine Änderungen ergeben. Nach wie vor ausschließlich Arztsache sind:
- Die Anamneseerhebung
- Die Indikationsstellung
- Die Untersuchung des Patienten, einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen
- Die Diagnosestellung
- Die Aufklärung und Beratung der Patienten
- Entscheidungen über die Therapie und über die Durchführung invasiver beziehungsweise operativer Eingriffe.
MERKE | Eine Delegation an nichtärztliche Mitarbeiter kann nur erfolgen, wenn zwischen dem delegierenden Vertragsarzt und dem nichtärztlichen Mitarbeiter ein dienstvertragliches Verhältnis besteht. Diese Voraussetzung dürfte allerdings in Hausarztpraxen immer erfüllt sein, da kaum ein Hausarzt die Erbringung von Leistungen an eine Person delegieren wird, die nicht bei ihm beschäftigt ist. |
Wie bisher auch können Leistungen nur an qualifizierte Mitarbeiter mit einer entsprechenden Berufsausbildung delegiert werden. Die erforderliche Qualifikation der Mitarbeiter hängt davon ab, welche Art von Leistung delegiert wird. Für die Erbringung von Röntgenleistungen wird - wie bisher auch - eine spezielle Weiterbildung im Strahlenschutz verlangt. Für die in der hausärztlichen Praxis delegierbaren Leistungen wird eine abgeschlossene Ausbildung zur/zum Medizinische(n) Fachangestellte(n) - MFA - gefordert.
Delegation in der Hausarztpraxis
Folgende Leistungsbereiche aus der Auflistung der delegierbaren Leistungen in Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag sind für den hausärztlichen Bereich relevant:
Anamnesevorbereitung
Eine standardisierte Erhebung der Anamnese kann delegiert werden, erforderlich ist allerdings eine spätere Überprüfung und gegebenenfalls Ergänzung im Patientengespräch mit dem Arzt.
Aufklärung/Aufklärungsvorbereitung
Anhand standardisierter Informationsmaterialien kann die Aufklärung über Eingriffe usw. delegiert werden, allerdings ist auch hier eine spätere Überprüfung und gegebenenfalls Ergänzung im Patientengespräch mit dem Arzt erforderlich.
Technische Leistungen
Bei Langzeit-Blutdruckmessungen, beim Langzeit-EKG, bei der Spirografie und der Pulsoxymetrie kann die Durchführung delegiert werden.
MERKE | Nicht delegierbar ist die Durchführung von endoskopischen Untersuchungen (außer Kapselendoskopie) und Sonografien. |
Hausbesuche
Wie bisher auch können Hausbesuche unter bestimmten Voraussetzungen delegiert werden und sind ebenso wie bisher berechnungsfähig: Nach Nummer 40240 bzw. nach Nummer 40260 bei Routinebesuchen, bzw. nach Nummer 40870 oder 40872 unter bestimmten Voraussetzungen (in Bereichen mit Unterversorgung gemäß § 87 Abs. 2b SGB V). Gefordert wird allerdings ein vorheriger persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt für den dann in der Regel eine Versichertenpauschale berechnet wird. Nicht festgelegt ist, in welchem Zeitraum zuvor der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden haben muss, gegebenenfalls reicht somit auch ein Kontakt in einem Vorquartal aus.
Injektionen (intramuskulär, subkutan)
Derartige Injektionen sind regelmäßig delegierbar, nur bei der Applikation von Substanzen mit einem gewissen Risikopotenzial ist die Anwesenheit des Arztes in der Praxis erforderlich, so zum Beispiel bei subkutanen Desensibilisierungsbehandlungen oder bei Provokationstests.
Injektionen/Infusionen (intravenös)
Eines der heikelsten Themen in der täglichen Praxis ist die Delegation von intravenösen Injektionen und Infusionen. Die Durchführung ist delegierbar, allerdings ist die Anwesenheit des Arztes in der Regel erforderlich.
WICHTIG | Wird ein Medikament erstmalig intravenös appliziert, ist die Injektion vom Arzt selbst durchzuführen, lediglich wiederholte Injektionen/Infusionen des gleichen Medikaments sind delegierbar. |
Labordiagnostik
Die Erbringung von Laboranalysen ist unverändert delegierbar, die Anwesenheit des Arztes ist nicht erforderlich. Ausgenommen davon sind Leistungen des Speziallabors, bei deren Erbringung ein Arzt, der zur Abrechnung entsprechender Leistungen qualifiziert und berechtigt ist, anwesend sein muss.
Wundversorgung/Verbandwechsel
Die primäre Wundversorgung ist immer Arztsache, Nachbehandlungen wie Verbandwechsel usw. sind delegierbar, auch Verbandwechsel nach von anderen Ärzten durchgeführten ambulanten Operationen.
Harnblasenkatheter
Die Einlage und das Wechseln transurethraler Blasenkatheter ist an qualifizierte Mitarbeiter delegierbar. Die Erstanlage eines suprapubischen Katheters ist nicht delegierbar, wohl aber der Wechsel.
FAZIT | Die Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung als Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag wurde im September 2013 mit relativ großem Tamtam als Pressemitteilung „KBV erreicht Meilenstein: Delegation statt Substitution“ veröffentlicht.
Zu begrüßen ist, dass diese Vereinbarung jetzt als verbindliche Anlage zum Bundesmantelvertrag beschlossen wurde, bisher gab es lediglich von der KBV und der BÄK gemeinsam erarbeitete Stellungnahmen zu diesem Thema ohne weitere Rechtsverbindlichkeit.
Inhaltlich sind gegenüber den zuvor - zum Beispiel am 29. August 2008 - veröffentlichten Stellungnahmen der KBV und der Bundesärztekammer keine nennenswerten Änderungen festzustellen. Im Gegenteil: Die Stellungnahme vom August 2008 geht detaillierter auf delegationsfähige Leistungen in den einzelnen Leistungsbereichen ein als dies bei der jetzt getroffenen Vereinbarung der Fall ist. Vorteilhaft ist, dass die Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag gegenüber früheren Stellungnahmen kürzer und prägnanter gefasst ist. |