· Fachbeitrag · Abrechnungshinweise
Chirurgie: Hautlappenplastiken bei Geschwulstexzisionen
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| An dieser Stelle erläutern wir jeden Monat Fragen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften sowie unsere Antworten dazu dar. Diesmal geht es um Hautlappenplastiken bei Geschwulstexzisionen. |
GOÄ-Nrn. 2381/2382 nicht neben Nr. 2404?
Die Berechnung der Nr. 2381 (gegebenenfalls auch der 2382) GOÄ (einfache bzw. schwierige Hautlappenplastik) neben der Nr. 2404 GOÄ ist zwischen Ärzten und PKVen häufig strittig. Als Argument führen die PKVen vor allem an, die Hautlappenplastik sei mit der Nr. 2404 GOÄ abgegolten und berufen sich dabei auf den GOÄ-Ratgeber im Deutschen Ärzteblatt vom 16. Mai 2008. Dort heißt es: „Das Unterminieren bei(der) Wundränder nach einer Exzision eines Hauttumors, welches der spannungsfreien Adaptation der Wundränder dient, ist keine Hautlappenplastik, sondern zählt zum methodisch notwendigen Vorgehen nach der Entfernung eines Hauttumors.“
Mit dem Hinweis auf diesen Beitrag undifferenziert die Berechnung der Nrn. 2381 oder 2382 GOÄ neben Geschwulstexzisionen abzulehnen, ist jedoch falsch. Es kommt vielmehr darauf an, ob tatsächlich eine Hautlappenplastik notwendig war und durchgeführt wurde.
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