· Fachbeitrag · Abrechnungshinweise
Der „Behandlungsfall“ in der GOÄ
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Obwohl der Begriff „Behandlungsfall“ und die Bestimmungen dazu seit 1996 in der GOÄ unverändert sind, werden nicht nur von „Beginnern“ dazu immer wieder Fragen gestellt, sondern auch von in der Privatabrechnung erfahrenen Ärzten. Die Verwirrung entsteht häufig durch Einwände von Kostenträgern gegen die Berechnung von im Behandlungsfall nur eingeschränkt abrechenbaren Leistungen (zum Beispiel bei Mehrfachabrechnung der Nrn. 1 und/oder 5 oder der Nr. 4). |
Die Bestimmung zum Behandlungsfall Wort für Wort
Die Bestimmung zum Behandlungsfall in der GOÄ lautet: „Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes“ (allgemeine Bestimmung Nr. 1 vor Abschnitt B).
Fristenregelung
Am einfachsten in der Anwendung ist die Bestimmung in Bezug auf den „Zeitraum eines Monats“. Darunter ist nicht der Monatsname oder eine Spanne von 30 Tagen zu verstehen. Ein neuer Behandlungsfall entsteht, wenn sich der Monatsname geändert und das Datum im Kalender fortlaufend um mindestens „Eins“ erhöht hat (Folgerung aus §§ 187 und 188 BGB). Beispiel: Behandlung am 18. November, neuer Behandlungsfall am 19. Dezember.
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