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  • · Fachbeitrag · Analogabrechnung

    Schmerzanamnese: Nr. 30 A GOÄ auf zwei Termine „verteilbar“?

    | Die ausführliche Schmerzananmese als Erstanamnese nach Nr. 30 GOÄ analog (Nr. 30 A GOÄ) kann ‒ genauso wie die Leistung, aus der sie analog abgeleitet wird (Homöopathische Erstanamnese) ‒ zeitlich unterbrochen auf zwei Sitzungen aufgeteilt werden in denen die Erstanamnese erfolgt. Wichtig ist, dass die Zeitdauer von 60 Minuten insgesamt erfüllt ist. |

     

    Eine unterhalb dieser Zeitdauer liegende ausführliche Erstanamnese kann z. B. bei einer Dauer von nur 35 Minuten nicht nach Nr. 31 A GOÄ berechnet werden, da diese Leistung laut der Leistungslegende auf die Folgeanamnese im Rahmen einer laufenden Behandlung beschränkt ist. Dies gilt auch in analoger Anwendung im Rahmen der Schmerztherapie. Ausnahmen sind explizit für die Erstanamnese nur bei Kindern vorgesehen und Bestandteil der allgemeinen Abrechnungsbestimmungen nach Nr. 30 GOÄ:

     

    • Nr. 30 GOÄ, allgemeine Abrechnungsbestimmung:

    Dauert die Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr weniger als eine Stunde, mindestens aber eine halbe Stunde, kann die Leistung nach Nr. 30 bei entsprechender Begründung mit der Hälfte der Gebühr berechnet werden.“

     

    Weiterführende Hinweise

    • GOÄ: So rechnen Sie aufwendige Anamnesen bei alternativen Heilmethoden ohne Homöopathie ab (AAA 03/2024, Seite 8)
    • Zum „Verzeichnis der Analogen Bewertungen“, bei der Bundesärztekammer online unter iww.de/s11170
    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 2 | ID 50047945