· Fachbeitrag · Beihilfe
Wann gelten Schwellenwertüberschreitungen als begründet?
von Rechtsanwältin Dr. Anna Lauber, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Die Rechtsprechung geht davon aus, dass keine überzogenen Anforderungen an die Begründung einer Schwellenwertüberschreitung zu stellen sind. Allerdings muss die Begründung so gestaltet sein, dass sie die Überschreitung auch nachvollziehbar rechtfertigt. |
„Besondere Unruhe“ keine ausreichende Begründung
Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hatte sich kürzlich mit der Klage einer Beihilfeberechtigten zu beschäftigen, deren Rechnung nicht vollständig erstattet wurde. Die Beihilfestelle hatte zwar grundsätzlich die Beihilfefähigkeit bejaht, allerdings stand noch die Schwellenwertüberschreitung bei einzelnen Rechnungspositionen im Streit. Der behandelnde Arzt hatte die Schwellenwertüberschreitung für den Faktor 3,5 mit „Bei besonderer Unruhe der Patientin“ begründet.
Die Richter des VG Hannover wiesen die Klage mit der Begründung ab, für die Annahme einer „überdurchschnittlichen Schwierigkeit“ gäben die Arztrechnung und die nachgereichte Begründung zur Schwellenwertüberschreitung keinen Anlass (Urteil vom 11.7.2011, Az: 13 A 6153/08). Die Klägerin könne sich insoweit in diesem Fall nicht mit Erfolg auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. April 2011 berufen, nach dem eine Schwellenwertüberschreitung bereits bei „nur“ überdurchschnittlichen Schwierigkeiten bzw. Zeitaufwand gerechtfertigt sei (Az: 5 LB 231/10).
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