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  • · Fachbeitrag · Berufs-/Wettbewerbsrecht

    (Preis-)Werbung bei Ärzten - was ist erlaubt?

    von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Fernsehen, Funk, Zeitung und natürlich das Internet - die Werbemöglichkeiten für Ärzte sind vielfältig. Gleiches gilt für den (Preis-)Wettbewerb auf dem medizinischen Sektor. Und so verwundert es nicht, dass die Zahl gerichtlicher Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit ärztlicher Werbeangebote zuletzt ebenso rasant zugenommen hat, wie die Menge der Angebote selbst. Deren Gestaltung unterliegt engeren Zulässigkeitsgrenzen, als manch werbendem Arzt bewusst ist. |

    Die Ausgangssituation nach der ärztlichen Berufsordnung

    Grundvoraussetzung für die Billigung eines Werbeauftritts ist dessen informativer Charakter. Ärzte dürfen sachlich und wahrheitsgemäß berufsbezogen informieren. Eine Einschränkung dieses Rechts ist aber unter bestimmten Aspekten erlaubt und geboten. So ist etwa ein angemessener Patientenschutz zu gewährleisten und eine übermäßige Kommerzialisierung des Arztberufs zu vermeiden.

     

    Folglich untersagt die für alle Ärzte verbindliche Berufsordnung anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Mediziner dürfen derartige Werbung auch nicht durch andere veranlassen oder dulden, müssen also unter Umständen gar darauf hinwirken, ihr Foto und/oder ihre Namensnennung im Zusammenhang mit berufswidriger Werbung zu verhindern.