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  • · Fachbeitrag · Bescheinigungen, Berichte und Gutachten

    Kein Honorar verschenken bei Nrn. 70, 75, 80 GOÄ

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    | Immer wieder wird Honorar verschenkt, weil eine kurze Bescheinigung „mal eben“ abgegeben oder bei einer Berichtsanfrage eine begutachtende Frage nicht erkannt wird. Was steckt hinter den Nrn. 70, 75 und 80 GOÄ? |

     

    Nr. 70 GOÄ

    Bei der Leistung nach Nr. 70 GOÄ handelt es sich um eine kurze Bescheinigung, die i. d. R. ein oder zwei Sätze nicht überschreiten sollte. Speziell in der GOÄ benannt ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auch wenn die Bewertung bei nur 40 Punkten liegt, sollten solche Bescheinigungen liquidiert werden. Denn in § 12 Abs. 2 der Muster-Berufsordnung steht: „Ärztinnen und Ärzte können Verwandten, Kolleginnen und Kollegen, deren Angehörigen und mittellosen Patientinnen und Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.“ Das heißt im Umkehrschluss, dass in allen anderen Fällen eine Honorierung erfolgen muss. Um den Ablauf bei häufiger Barzahlung zu vereinfachen, bieten sich ein vorformuliertes neutrales Rechnungsformular und eine runde Summe an, z. B. 5,00 Euro (2,146-facher Satz).

     

    Nr. 75 GOÄ

    Was den ausführlichen vom einfachen Befundbericht (meist mit der Leistung abgegolten) abgrenzt, sind die in der Leistungsbeschreibung erwähnten Angaben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und ggf. zur Therapie. „Entscheidend ist dabei ‒ nach Auffassung der BÄK ‒, ob eine medizinisch erforderliche kritische Bewertung der Bedeutung der erhobenen Befunde für den einzelnen Patienten unter Berücksichtigung relevanter anamnestischer Angaben durchgeführt wird.“ Bei entsprechendem Umfang oder Komplexität des Falls kann durchaus eine Faktorsteigerung möglich sein.