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  • · Nachricht · Bestattungsgesetze

    Ablehnung der Leichenschau ist Ordnungswidrigkeit

    | Lehnt ein zur Leichenschau verpflichteter Arzt die ärztliche Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins ab, so kann es sich nach Bestattungsgesetz um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Darauf weist die Sächsische Landesärztekammer aktuell hin. |

     

    „Die Leichenschau und die Ausstellung eines Totenscheins gehören zu den ärztlichen Kernaufgaben. Wenn Menschen sterben, ist dies gerade für Hinterbliebene eine emotionale Ausnahmesituation, in der es besonders wichtig ist, dass der zuständige Arzt schnellstmöglich eine Leichenschau vornimmt und den Tod feststellt", betont Erik Bodendieck, Präsident der Sächsischen LÄK. Ist ein zur Leichenschau verpflichteter Arzt im Einzelfall aus wichtigem Grund an der Durchführung der Leichenschau verhindert, hat er unverzüglich eine Vertretung zu bestellen. Lehnt der zuständige Arzt die Leichenschau ab, so kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Sächsisches Bestattungsgesetz vorliegen. Letzteres findet sich so auch in den Bestattungsgesetzen der übrigen Bundesländer (Baden-Württemberg: § 49, Bayern: Art. 18, Berlin: § 24, Brandenburg: § 38, Hamburg: § 33, Hessen: § 29, Mecklenburg-Vorpommern: § 20, Niedersachen: § 18, Nordrhein-Westfalen § 19, Rheinland-Pfalz: § 19, Saarland: § 51, Sachsen-Anhalt: § 29, Schleswig-Holstein: § 29, Thüringen: § 35) bzw. in Bremen in § 21 Gesetz über das Leichenwesen.

    Quelle: ID 43991700