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  • · Fachbeitrag · COVID-19-Sonderregelungen

    GOÄ-Hygienepauschale bis 30.09.2021 verlängert ‒ Sonderregelung zu Nr. 3 GOÄ fällt weg

    | Die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger haben den Geltungszeitraum der Abrechnungsempfehlungen für die Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der Coronapandemie erneut verlängert. Die Berechnung der Nr. 245 GOÄ analog ist nunmehr befristet bis zum 30.09.2021 möglich. Die Abrechnung erfolgt weiterhin zum Einfachsatz in Höhe von 6,41 Euro. Die Mehrfachabrechnung der Nr. 3 GOÄ endet hingegen. |

    Das Wichtigste zur Nr. 245 GOÄ analog

     

    • Verlängerung der Abrechnungsempfehlung zur GOÄ-Hygienepauschale

    „... Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung analog Nr. 245 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 1,0-fachen Satz. ...“

     

    Weiterhin gilt, dass bei der Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden kann. Wird der Zuschlag nach Nr. 245 GOÄ analog berechnet, dürfen die weiteren abgerechneten Leistungen also nicht mit der Begründung „Besonderer Hygieneaufwand“ zum erhöhten Steigerungssatz berechnet werden. Ein erhöhter Steigerungssatz von Leistungen aus anderen Gründen ist allerdings neben dem Ansatz der Nr. 245 GOÄ analog möglich!

     

    Die Nr. 245 GOÄ analog ist weiterhin nicht berechnungsfähig, sofern eine stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt und für diese Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhauszukunftsgesetzes entsprechende Hygienezuschläge vereinbart worden sind.

    Die Berechnung der Nr. 245 GOÄ analog im Zusammenhang mit einer Leichenschau ist nicht möglich!

     

    PRAXISTIPP | Setzen Sie Nr. 245 GOÄ analog bei jedem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt an, also auch ggf. mehrmals wöchentlich!

     

    Telemedizin-Sonderregelungen ebenfalls verlängert

    Die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), PKV-Verband und den Trägern der Beihilfe zu telemedizinischen Leistungen bei Erbringung im Rahmen der Coronapandemie („Telemedizin-Psychotherapie-Abrechnungsempfehlungen“) wurden ebenfalls bis zum 30.09.2021 in sonst unverändertem Wortlaut verlängert!

     

    Sowohl bei den psychotherapeutischen Leistungen zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung als auch für weitere psychotherapeutische Leistungen gelten auch weiterhin Ausnahmen von den grundsätzlich erforderlichen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten.

     

    • Telemedizin-Sonderregelungen: Psychotherapeutische Leistungen zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung

    „Für psychotherapeutische Leistungen zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung gemäß den Nrn. 801, 807, 808, 860, 885 GOÄ ist als grundsätzliche Abrechnungsvoraussetzung der unmittelbare persönliche Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich; Abweichungen von diesem Grundsatz sind, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt, zunächst befristet bis zum 30.09.2021 für besondere Ausnahmefälle und unter besonderer Beachtung der berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten zulässig. Die einzelnen Leistungen sind über die jeweilige Gebührenposition berechnungsfähig.“

     

     

    • Telemedizin-Sonderregelungen: Psychotherapeutische Leistungen

    „Für psychotherapeutische Leistungen gemäß den Nrn. 804, 806, 817, 846, 849, 861, 863, 870, 886 GOÄ gilt als Abrechnungsvoraussetzung ebenfalls grundsätzlich der unmittelbare Kontakt zwischen Arzt und Patient. Hierbei ist der unmittelbare Kontakt zwischen Arzt und Patient nicht erforderlich, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt. In diesen Fällen kann der Kontakt auch per Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) erfolgen. Die einzelnen Leistungen sind über die jeweilige Gebührenposition berechnungsfähig.“

     

    Eine weitere Erleichterung wird bei Nr. 60 GOÄ (konsiliarische Erörterung) bis zum 30.09.2021 verlängert. Die grundsätzlich erforderliche vorherige oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung stehende persönliche Befassung mit dem Patienten ist nicht erforderlich, sofern es sich aus Umständen der Coronapandemie ergibt. In diesen Fällen kann die Befassung mit dem Patienten auch per Videoübertragung erfolgen.

    Ende der Mehrfachabrechnung von Nr. 3 GOÄ

    Die Gemeinsame Abrechnungsempfehlung von BÄK, BPtK, PKV-Verband und den Trägern der Beihilfe zur mehrfachen Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen im Rahmen der Coronapandemie wurde bisher nicht verlängert und läuft damit zum 30.06.2021 aus! Im Rahmen dieser Sonderregelung war es den Ärztinnen und Ärzten möglich, die Nr. 3 GOÄ in einem Kalendermonat bei bis zu vier telefonischen Beratungen je viermal anzusetzen (4 x 4; ohne Sonderregelung: einmal pro Arzt-Patienten-Kontakt).

     

    Weiterführende Hinweise

    • BÄK-Abrechnungsempfehlung zur Verlängerung der Nr. 245 GOÄ analog im Rahmen der Coronapandemie online unter iww.de/s5089
    • BÄK-Abrechnungshinweise zur Nr. 245 GOÄ analog online unter iww.de/s5090
    Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 10 | ID 47479131