· Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel
Abrechnung von intravenösen Infusionen
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Immer wieder erreichen uns Leserfragen zum Thema „Infusionen“. Wir wollen uns daher in diesem Beitrag nochmals damit befassen. |
Die GOÄ-Nrn. 271 und 272
Für „normale“ intravenöse Infusionen enthält die GOÄ die Nummern 271 (i.v.-Infusion bis 30 Minuten Dauer, 120 Punkte) und 272 (i.v.-Infusion von mehr als 30 Minuten Dauer, 180 Punkte). Hierauf wird im Folgenden im Detail eingegangen. Die Infusionsleistungen nach den Nrn. 273 bis 276 werden in diesem Beitrag nicht behandelt.
Während die Zuordnung einer Infusion zu der Nr. 271 oder 272 einfach ist, ist die Abrechenbarkeit der beiden Nummern durch die allgemeine Bestimmung vor dem Abschnitt C II der GOÄ kompliziert geregelt. In Bezug auf die beiden Ziffern heißt es dort u.a.:
- Die Nrn. 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig.
- Die zweimalige Berechnung der Nrn. 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
- Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
MERKE | Soll Nr. 271 oder Nr. 272 mehrmals am Tag berechnet werden, müssen die Punktionen über verschiedene Blutgefäße erfolgt sein. Unter dieser Voraussetzung ist sowohl die Nr. 271, als auch die Nr. 272 für sich gesehen (!) an einem Tag zweimal berechenbar. Aber VORSICHT! Die Nebeneinanderberechnung der Nrn. 271 und 272 ist nicht möglich - das gilt auch bei der einmaligen Berechnung der Ziffern. „Nebeneinander“ heißt: Im Rahmen desselben Arzt-Patientenkontakts (Sitzung). Erfolgen die Leistungen zu getrennten Sitzungen (zum Beispiel morgens und nachmittags), trifft „nebeneinander“ nicht zu. |
- Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
MERKE | Für dasselbe Gefäß kann neben der Nr. 271/272 nicht eine Punktion nach Nr. 315 (Punktion eines Organs) oder 253 (i.v.-Injektion) berechnet werden. „Gegebenenfalls“ heißt, dass die Punktion nicht obligat ist. Die Nrn. 271/272 können auch berechnet werden, wenn die Infusion über einen bereits liegenden Zugang erfolgt. |
|
|
Rechnungsgestaltung
Die GOÄ verlangt nicht, die verschiedenen Uhrzeiten und/oder Zugangsorte in der Rechnung anzugeben - bei der Abrechnung mehr als einer Infusionsziffer am Tag ist dies aber zur Vermeidung unnötiger Rückfragen sinnvoll.
|
„Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter, 30 Punkte“. Die Nr. 261 kann nicht nur für Injektionen, sondern auch für Infusionen berechnet werden. Wenn also die Infusionsziffer nicht berechnet werden kann, steht wenigstens die Nr. 261 zur Verfügung. |
Verbände
Nr. 200 (Verband) kann neben Infusionen nicht berechnet werden, wohl aber ein eher selten notwendiger Kompressionsverband (Nr. 204).
Sachkosten
Bitte vergessen Sie im Zusammenhang mit Infusionen nicht den Ansatz der Sachkosten (sofern die Materialien nicht rezeptiert wurden). Typische Sachkosten im Zusammenhang mit intravenösen Infusionen sind zum Beispiel die Infusionslösung, gegebenenfalls zugesetzte Medikamente und das Infusionsbesteck (sofern es etwa ein Euro oder mehr kostet).
Weiterführender Hinweis
- Wahrscheinlich sind mit dem Beitrag nicht alle individuellen Fragen zur Abrechnung von Infusionen nach der GOÄ beantwortet. Bitte nutzen Sie unseren Leserservice.