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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnungshinweise für alle Ärzte

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Im GOÄ-Spiegel greifen wir Fragestellungen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften auf. |

    Mehrfachberechenbarkeit der Nr. 303 GOÄ

    Nr. 303 GOÄ lautet „Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Hämatoms oder Abszesses oder oberflächiger Körperteile“ (80 Punkte). Ein Leser fragt, ob die Nr. 303 bei Punktion z. B. mehrerer Serome oder Abszesse oder eines Abszesses und eines Seroms in einer Sitzung mehrfach berechnet werden kann.

     

    Die Antwort lautet „Ja“. Die Leistung steht in der Einzahl und die Aufzählung ist ein Plural im Nominativ. Damit sind nur die unterschiedlichen „Strukturen“ benannt, bei denen Nr. 303 GOÄ jeweils zum Ansatz kommen kann. Deutlich wird das z. B. im Vergleich zu Nr. 2428 GOÄ („Eröffnung eines Abszesses ...“, ebenfalls 80 Punkte).