· Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel
Abrechnungshinweise für alle Ärzte
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Im GOÄ-Spiegel greifen wir Fragestellungen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften auf |
Assistenten bei Endoskopien unter Sedierung
Gefragt wurde, ob man für das Heranziehen von Assistenten bei Endoskopien unter Sedierung den Steigerungsfaktor erhöhen könne. Leider nicht. Zwar war bei Fassung der GOÄ eine Sedierung bei Endoskopien noch eher die Ausnahme und ist inzwischen in der Leitlinie „Sedierung in der gastrointestinalen Endoskopie“ (2014) empfohlen, dass eine Person ausschließlich für die Durchführung und eine für die Überwachung und Sedierung herangezogen werden soll und dass dies bei erhöhtem Risiko ein zweiter Arzt sein soll. Aber: Die Endoskopie wird dadurch nicht schwieriger oder zeitaufwendiger. Im Gegenteil! In der Leitlinie steht unter 2.1.2 „Eine Sedierung kann die technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit der Untersuchung verbessern“. Selbst die an sich nach dem § 5 mögliche Berücksichtigung von „Umständen bei der Ausführung“ für einen höheren Faktor greift hier nicht. Eine Sedierung oder i.v.-Narkose ist neben der Endoskopie eigenständig berechenbar.
Zuschlag 441 nicht zu Nr. 1360 GOÄ
Insbesondere von der Allianz-PKV wird die Berechnung des Zuschlags Nr. 441 GOÄ (Laseranwendung bei ambulanter Operation) neben der Nr. 1360 GOÄ (Lasertrabekuloplastik) moniert. Leider ist die Beanstandung richtig. Zwar ist die Nr. 1360 im Katalog der Leistungen vor Abschnitt C VIII angeführt, zu denen Zuschläge berechnet werden können. Daneben ist aber die allgemeine Bestimmung Nr. 1 Abs. 2 zu beachten: „Für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers im Zusammenhang mit einer ambulanten operativen Leistung können Zuschläge berechnet werden, wenn die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers in der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer für die operative Leistung nicht beinhaltet ist.“
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