· Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel
Abrechnungshinweise für alle Ärzte
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Im GOÄ-Spiegel greifen wir Fragestellungen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften auf. |
Sonographie der Schulter und anderer Gelenke
Um zu erwartenden Einwänden von Kostenträgern begegnen zu können, stellen wir das Thema „Sonographie der Schulter und anderer Gelenke“ ausführlicher dar.
In der GOÄ ist bei den sonographischen Leistungen die Schulter nicht mit einer eigenen Ziffer angeführt, sodass ihre sonographische Untersuchung auf Basis der Nrn. 410 und 420 abzurechnen ist. Dafür muss die allgemeine Bestimmung Nr. 6 des Abschnitts beachtet werden, in der festgelegt ist, was für die Nrn. 410 und 420 GOÄ als „Organ“ gilt. Dort steht „Gelenke als Funktionseinheit“. Dadurch kann ein in der GOÄ angeführtes Gelenk zur Sonographie-Abrechnung nicht in weitere Teilgelenke unterteilt werden. So zählen z. B.
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