· Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel
Abrechnungshinweise für alle Ärzte
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln
| Im GOÄ-Spiegel erhalten Sie heute GOÄ-Abrechnungstipps unter anderem zu den Themen Terminvereinbarung, Asservierung von Haaren, Entfernung eines Harnblasenkatheters und mikroskopische Untersuchungen. Die Themen resultieren aus Fragen der „Abrechnung aktuell“-Leser oder aus GOÄ-Seminaren. |
Rechnung nicht beliebig gestalten
In einer Privatrechnung waren die Leistungen nicht wie gängig chronologisch der Behandlung folgend angeführt, sondern nach den Gebührenpositionen blockweise getrennt. Der Patient verlangte eine neue Rechnung, die dem von anderen Ärzten gewohnten Muster folgt. Darf er das?
In § 12 GOÄ ist nur angeführt, welche Mindestanforderungen für eine ordnungsgemäße Rechnung erfüllt sein müssen. Eine bestimmte Anordnung ist nicht vorgeschrieben. Trotzdem ist zu beachten, dass der § 12 GOÄ ein sogenanntes „Transparenzgebot“ ist. Das heißt, dem Patienten muss das Zustandekommen der Rechnung nachvollziehbar sein, ohne dass er dazu besondere Mühe aufwenden muss. Er kann deshalb eine gewohnte oder dieser zumindest nahe kommende Rechnungsgestaltung verlangen. In der neuen Gebührenordnung für Zahnärzte ist sogar ein Muster der Zahnarztrechnung vorgeschrieben. Es gleicht der von Ärzten gewohnten Form.
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