· Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel
Abrechnungshinweise für alle Ärzte
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln
| Im „GOÄ-Spiegel“ erhalten Sie GOÄ-Abrechnungstipps für Ihre Praxis. Die Themen resultieren aus Fragen der „Abrechnung aktuell“-Leser oder aus GOÄ-Seminaren. In dieser Ausgabe geht es unter anderem um die Nrn. 6 und 7 GOÄ, den Faktoransatz bei ausführlichen Arztbriefen, den einfachen Sehtest bei Kindern und das Kinsesio-Taping. |
Nrn. 6 und 7 GOÄ: Organstatus muss komplett sein
Häufig wird gefragt, ob die Nrn. 6 oder 7 GOÄ auch dann berechnet werden können, wenn nur ein Teil der in den Anmerkungen zu den Ziffern beschriebenen Untersuchungen erfolgte. Man könne dies ja durch die Wahl eines niedrigeren Faktors berücksichtigen.
Grundsätzlich gilt, dass eine Leistung erst dann berechnet werden kann, wenn sie vollständig erbracht wurde (Ausnahme wäre, dass eine Leistung aus nicht vom Arzt zu verantwortenden Gründen nur teilweise erbracht werden kann). Zudem verlangen die Nrn. 6 und 7 GOÄ „vollständige körperliche Untersuchungen“. Das heißt, wenn der jeweils von der Anmerkung verlangte Leistungsumfang nicht erbracht wurde, ist die Gebührenposition nicht berechenbar. Statt dessen ist eine entsprechende andere Leistung zu berechnen.
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